Für die Betriebe bedeutet der gültige Tarifvertrag eine deutliche finanzielle Entlastung. Wie BWagrar errechnete, können beim Einsatz von 50 Saisonkräften 22.000 Euro pro Jahr gespart werden. Zehn Saisonkräfte schlagen mit einer Ersparnis von über 4.000 Euro zu Buche.
Unternehmen müssen grundsätzlich jedem Mitarbeiter Mindestlohn zahlen. Lediglich ausgenommen sind Auszubildende, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren oder deren berufsbegleitendes oder Orientierungspraktikum auf längstens drei Monate befristet ist.
Alle Betriebe, die nicht Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, müssen sich nach dem Mindestlohn richten. Wird neben dem landwirtschaftlichen noch ein gewerbliches Unternehmen betrieben, das nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen dient und deshalb nicht als Nebenunternehmen bei der LBG versichert ist, gilt für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft der landwirtschaftliche Mindestlohn von 7,40 Euro, für die gewerblichen Arbeitnehmer hingegen der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. (ts)