Die Züchter stützen ihren Vorstoß auf das Argument, dass die streitigen Regelungen eine schwere Beschränkung der so genannten „Züchterausnahme“ (Nutzen von Pflanzenmaterial zur Entwicklung neuer Sorten ohne Rechenschaftspflicht gegenüber den Rechteinhabern der Elternsorten) darstellten und damit gegen das Internationale Übereinkommen zum Schutz neuer Sorten und Pflanzen (UPOV) verstießen. (hlw)