ZVG fordert praxisnahe Umsetzung des Nagoya-Protokolls
Der ZVG fordert deshalb, dass im anstehenden parlamentarischen Gesetzgebungsprozess eine unbürokratische und praxisnahe Umsetzung des Nagoya-Protokolls in Deutschland geregelt werden muss.
Außerdem müssten dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) als der dann zuständigen Vollzugsbehörde sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Einvernehmensbehörde ausreichend Personal und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Negative Auswirkungen des Nagoya-Protokolls befürchtet
Im Vorfeld der Entscheidung hatte der ZVG wiederholt auf die negativen Auswirkungen aus den Vorgaben des Nagoya-Protokolls und der beschlossenen EU-Verordnung auf die Pflanzenzüchtung und Pflanzensammlungen hingewiesen und in mehreren Stellungnahmen Änderungen eingefordert.
Zu den wichtigsten immer noch nicht abschließend geklärten Forderungen in Bezug auf die Nagoya-Verordnung gehören demnach:
- Die EU-Verordnung muss in einer Weise ausgelegt werden, die dem in der UPOV-Konvention (Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) niedergelegten Züchtungsvorbehalt nicht zuwider läuft. Das bedeutet zunächst, dass die EU-Staaten keinen Einverständnisvorbehalt für kommerzialisierte Sorten aufstellen dürfen.
- Sorten, die vor dem Stichtag kommerziell verfügbar waren, was zum Beispiel durch Kataloge, Sortenschutzeinträge oder Pflanzenpatente belegt werden kann, sich aber nicht im Besitz des Züchters befanden, sollen genauso behandelt werden, wie bereits im Besitz des Züchters befindliche genetische Ressourcen.
- Die Dokumentation von Herkunft und Verwendung einer genetischen Ressource ist auf das Maß zu begrenzen, das als gerichtsverwertbares Beweismittel ausreicht. (ts/zvg)