Abmeldung als einseitige Willenserklärung
Dabei wird in der Regel ein sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren verwendet, bei dem nach Eingabe einer E-Mail-Adresse der Betroffene noch einmal ausdrücklich eine Bestätigungsmail akzeptieren muss. Bei der Abmeldung von einem Newsletter ist dieses doppelte System jedoch nicht erforderlich und auch nicht ratsam. Denn die Abmeldung ist grundsätzlich als einseitige Willenserklärung anzusehen, ähnlich einer Kündigung.
Homepage-Betreiber, die noch einmal ausdrücklich eine Bestätigung vom Inhaber der E-Mail-Adresse verlangen, ob die Abmeldung wirklich gewollt ist, handeln daher gesetzeswidrig und setzten sich der (unnötigen) Gefahr einer Abmahnung aus.