Verwendung von Rabattgutscheinen anderer Mitbewerber
Danach stellt es regelmäßig keine gezielte Behinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Juni 2016; Aktenzeichen I ZR 137/15, K & R 2017, Seite 49.