Landwirtseigenschaft: Lohnbewirtschaftung oder Verpachtung?
Mit genau einem solchen Fall hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 25. November 2016 (AZ: BLw 4/15) befasst. Demnach kann in einem Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks auch dann als Landwirt anzusehen sein, wenn er für die Bewirtschaftung des Grundstücks ausschließlich Lohnunternehmer einsetzt. Voraussetzung sei allerdings, dass er die unternehmerische Verantwortung selbst ausübe und das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung trage. Ob es sich bei dem Erwerber um einen Einzellandwirt oder um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handele, sei insoweit unerheblich.
Der BGH hat die Sache jedoch an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, damit abgeklärt werden kann, ob es sich tatsächlich um eine Lohnbewirtschaftung handelt oder eine Verpachtung vorliegt.