Es handele sich dabei um einen Werbeträger, zumal der Text auf den Tafeln keinerlei Bezug zum Fahrrad aufweise. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um Tafeln mit dem Namen, der Adresse und den tagesaktuellen Angeboten eines Gastronomie-Betriebes und einen Wegweiser zu diesem Gastronomie-Betrieb.
Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 4. November 2016; Az. 7 K 3601/16