Über 340 Einsprüche in neue Gütebestimmungen eingearbeitet
In dem genannten Einspruchsverfahren wurden bis zum Stichtag 15. Juli 2019 über 340 Einsprüche eingereicht, die der Regelwerksausschuss bis Anfang September 2019 abzuarbeiten hatte. Dabei wurde laut Christoph Dirksen vom Fachausschuss Laubgehölze im Bund deutscher Baumschulen (BdB) sogar ein zweites Einspruchsverfahren vom 10. Oktober bis 15. November 2019 durchgeführt. „Im Anschluss daran waren alle Einsprüche bestens geklärt“, so Dirksen.
Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) plant noch im Februar/März dieses Jahres die Veröffentlichung. Die alten Gütebestimmungen gelten laut Dirksen dennoch weiter bis zum 30. Juni 2021 und danach erst die neuen TL-Baumschulpflanzen. Diese rund anderthalbjährige Übergangsfrist sei für die Baumschulen nötig, um eventuelle Produktionsverfahren anzupassen. Falls ein Kunde jedoch die neuen Gütebestimmungen für seine Ausschreibung einbeziehen will, müsse dies im Vorfeld angekündigt werden.
Empfehlung: neue TL-Baumschulpflanzen genauestens studieren
Insgesamt habe es doch einige Veränderungen gegeben, weshalb Dirksen jedem Verwender der TL-Baumschulpflanzen rät, diese genauestens zu studieren. Sehr viele Aspekte hätten sich laut Dirksen „für die Produktions- und Abnehmerseite positiv verändert. Insgesamt sollte es für jeden Verwender leichter werden, Pflanzenlieferungen zu beurteilen und abzunehmen, bei gleichbleibender, hervorragender Pflanzenqualität“.
Eine wichtige Neuerung sei etwa der neu eingefügte Absatz in den allgemeinen Anforderungen: „Kleinere Verletzungen und Schäden sind im Verhältnis zur Gesamtpflanze, Qualität und Größe entsprechend zu tolerieren, sofern diese korrigiert wurden oder im Rahmen des Pflanzschnittes korrigierbar sind.“
Er werde helfen, in Zukunft auftretende Diskussionen schneller zu beenden, wenn „an einer Pflanze zum Beispiel ein Ast abgebrochen ist und diese wegen einer solchen Kleinigkeit vom Kunden nicht abgenommen werden soll“, so Dirksen. So ist in dem ergänzten Satz die grundsätzliche Empfehlung der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) zu einem Pflanzschnitt praktisch eingebaut, was zu zweierlei führe: eine unverhältnismäßige Reklamation abzuwenden und ein besseres Anwachsen der Pflanzen durch Pflanzschnitt.
Mindestballen- und Mindestcontainergröße bei Alleebäumen eingeführt
Ein weiterer großer, neuer Einschnitt sei die Einführung der Mindestballengröße und Mindestcontainergröße bei Alleebäumen. So sei etwa die Mindestballengröße bei einem 14–16er Alleebaum in gemittelter Breite 40 Zentimeter. Der 14–16er Containerbaum müsse ein Mindestvolumen von 40 Litern aufweisen. Da der größte Teil der Containerbaum-Produktion im Bereich 10–12 bis 18–20 Stammumfang angesiedelt ist, habe man sich darauf geeinigt, die Containerinhalte ab der Größe 20–25 nicht festzulegen. Bei den Alleebäumen mit Ballen sind die Mindestdurchmesser der Ballen vom 10–12er bis 50–60er Alleebaum klar definiert worden.