Bedingungen für Inanspruchnahme klar und eindeutig angeben
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibe vor, dass bei Verkaufsförderungsmaßnahmen Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden müssten. Der Werbende habe darüber zu informieren, wenn ein Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gelte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssten die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme bereits zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden.
„Medienbruch“ verhindert leichte Zugänglichkeit
Da die Anzeige in einem Printmedium erfolgt sei, die Bedingungen für die Inanspruchnahme dagegen auf einer Webseite des Unternehmens zu finden waren, liege auch ein „Medienbruch“ vor, sodass auch nicht mehr von einer leichten Zugänglichkeit dieser Information die Rede sein könne.
Urteil des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 20. Juni 2016; Az. 3 U 18/16; WRP 2016, S. 1147.
Dr. Peter Schotthöfer ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Schotthöfer & Steiner Rechtsanwälte, München.
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