Abschlagszahlungen: „Sicherheitsleistung“ für Handwerker

Veröffentlichungsdatum: , Bernd Drumann, Bremer Inkasso GmbH

Die Höhe der Abschlagszahlung muss sich nach der erbrachten und auch vertraglich so vereinbarten Leistung richten. Foto: Pixabay

Bei Geschäften, die mit Handwerkern geschlossen werden, handelt es sich in der Regel um Werkverträge, bei denen der Gegenstand, um den es geht, erst noch hergestellt werden muss. Nicht selten hat das herzustellende Werk einen größeren Umfang und die Herstellungsdauer ist dementsprechend lang. Dem Handwerker können dadurch hohe Kosten nicht nur im Vorfeld entstehen, die durch Abschlagszahlungen besser handhabbar sein sollen. Sie sind vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a geregelt.

Bereits seit 2000 gab es gesetzliche Vorschriften, die auch ohne vertragliche Vereinbarung darüber dem Handwerker das Recht zugestanden, Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese Regelung wurde zuletzt mittels des Forderungssicherungsgesetzes mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert. Die letzte Neufassung des § 632a BGB brachte gerade in Bezug auf Abschlagszahlungen weitere Vereinfachungen.

Geschäftlich liquide bleiben

So sehr, wie man sich sicher als Handwerker gerade auch über einen Großauftrag erst einmal freut, so sicher schließt sich dann aber auch schnell die Frage nach der für Baustoffe gegebenenfalls benötigten finanziellen Vorleistung an und dann nach der eigenen Liquidität. Durch Abschlagszahlungen kann der Handwerker die Gefahr der eigenen Insolvenz mindern und bleibt geschäftlich darüber hinaus weiter liquide. Sollte der Auftraggeber zahlungsunfähig werden, können Abschlagszahlungen den Handwerker unter Umständen sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren.

Streng genommen müssen Abschlagszahlungen nicht extra vertraglich geregelt werden. Sie können ohne vertragliche Vereinbarung verlangt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind und der Vertrag Abschlagszahlungen nicht explizit ausschließt. In § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1: „Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.“

Berechtigt und nachvollziehbar

Wie bereits festgestellt, muss sich die Höhe der Abschlagszahlung nach der erbrachten Leistung und auch vertraglich so vereinbarten Leistung richten. Früher hatte der Auftragnehmer einen Wertzuwachs für den Auftraggeber nachzuweisen, was häufig durch unterschiedliche Auslegungen dieses unbestimmten Kriteriums zu Streit führte. Jetzt gilt die Wertfestsetzung der Leistung. Der Auftragnehmer hat seine Leistung, die er erbracht hat, so in einer Aufstellung nachzuweisen, dass sie für den Auftraggeber schnell und sicher zu beurteilen ist.

Abschlagszahlungen dürfen gemäß § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB auch gefordert werden: „[…] für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird“. Eigentum wird einem Auftraggeber beispielsweise an einem Bauteil in der Regel spätestens dann übertragen, wenn dies in „seinem“ Werk verbaut wurde. Eine geleistete Sicherheit kann eine Bankbürgschaft sein.

Einige Besonderheiten gelten nach § 650m BGB für den Verbrauchervertrag – insbesondere werden die Abschläge hier auf 90 Prozent der Gesamtvergütung begrenzt und muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Gegenzug eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung des Werks leisten (wie durch die bereits genannte Bankbürgschaft oder auch durch eine Kürzung der verlangten Abschläge).

Abschlagsrechnung trotz Mängel

In § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es: „Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.“ Das Wort „Mängel“ ist also nicht mehr zu finden. Der Auftraggeber kann aber nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil des Abschlags, und nur den, zurückbehalten, bis die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Die Beweislast hierfür liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Die erwähnte Fälligkeit einer Abschlagsrechnung ist normalerweise sofort gegeben, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen (für die der Abschlag zu zahlen ist) den Auftraggeber erreicht. Der erwähnte angemessene Teil des Abschlags wird gemäß § 641 Abs. 3 BGB mit dem Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten definiert.

Ist eine Abnahme vor der Abschlagszahlung durch den Auftraggeber erforderlich? Nein! Eine Teilleistung muss nicht abgenommen werden. Es gibt gem. § 640 BGB nicht einmal einen gesetzlichen Anspruch des Handwerkers auf die Abnahme einer in Teilen erbrachten Leistung. Ein Recht auf Abnahme besteht überhaupt erst dann, wenn das Werk abnahmefähig und reif ist. Rückschlüsse darauf, ob das Werk letztendlich insgesamt den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend fertiggestellt werden wird, sind bei einer Teilleistung nicht wirklich möglich. Nur auf die Abnahme eines vertragsgemäß hergestellten Werkes hat der Handwerker ein Recht oder nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

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