Vorherige Einschaltung der Gerichte nicht mehr notwendig
Nunmehr kann ein Arbeitnehmer eine sogenannte „unbillige“ Weisung auch ohne vorherige Einschaltung der Gerichte verweigern. Er trägt allerdings das Risiko, ob seine Wertung bezüglich der Unbilligkeit auch richtig war. Unbillig ist eine Weisung dann, wenn diese nicht durch Sachgründe gerechtfertigt ist und/oder als Reaktion auf vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Strafaktion anzusehen ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einem Kündigungsrechtsstreit vorläufig und gegen den Willen des Betriebsrats an einen anderen Standort versetzt, der mehrere hundert Kilometer entfernt lag. Dies verweigerte der Arbeitnehmer, der wegen der Weigerung zunächst abgemahnt und schließlich gekündigt wurde.
Bundesarbeitsgericht wertet Versetzung als unbillig
Das BAG wertete die Versetzung als unbillig und stellte fest, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall – und dies auch ohne vorherige gerichtliche Feststellung – der Weisung nicht Folge leisten musste.
Antwortbeschluss des 5. Senats vom 14. September 2017, 5 AS 7/17, zu Anfragebeschluss des Zehnten Senats vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 330/16 (A); Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37/17.