Auslandsentsendung: Vergütung von Arbeitnehmern

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Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, so sind die für die Hin- und Rückreise tatsächlich erforderlichen Zeiten wie Arbeitszeiten vom Arbeitgeber zu vergüten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 17. Oktober entschieden.

Zusätzlicher Zeitaufwand durch Zwischenstopp

Der klagende Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber auf eine Baustelle nach China entsandt worden. Auf Wunsch des Arbeitnehmers buchte der Arbeitgeber aber keinen Direktflug, sondern einen Flug mit einem Zwischenstopp in Dubai.

Für die inklusive Zwischenstopp angefallenen vier Reisetage zahlte der beklagte Arbeitgeber die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden pro Tag. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer aber die Vergütung für die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück, also weitere 37 Stunden.

Auslandsentsendung nur im Interesse des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass eine Entsendung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, sodass auch die hierfür erforderliche Reisezeit als Arbeitszeit zu vergüten ist. Erforderlich ist aber nur die Reisezeit, die bei einem Direktflug angefallen wäre.

Hierzu hatten die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, sodass das Verfahren zurückzuverweisen war. Der zusätzliche Zeitaufwand, der durch den Zwischenstopp in Dubai entstanden ist, ist damit vom Arbeitgeber nicht zu vergüten.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2018, 5 AZR 553/17 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 51/18)

Zur Autorin

Kirsten Weigmann ist Rechtsanwältin in Hannover und auf Arbeits-, Handelsvertreter-, Wettbewerbs- und Gesellschaftsrecht spezialisiert.

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