Berufskrank und im Job bleiben?

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Individuelle Präventionsmaßnahmen sollen dazu beitragen, eine Verschlimmerung der Berufskrankheit zu vermeiden. Foto: Jesper Aggergaard

Der Bundestag hat Neuregelungen im Berufskrankheitenrecht beschlossen. Diese sehen unter anderem vor, dass bei den Berufskrankheiten, für deren Anerkennung bisher die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit erforderlich war, diese Voraussetzung wegfällt. Wir fragten bei der SVLFG nach, welche Folgen die Neuregelungen haben.

Weitere Schädigungen durch mehr Individualprävention vermeiden

Zu diesen Berufskrankheiten gehören schwere Hautkrankheiten, bestimmte obstruktive Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen und Erkrankungen der Sehnenscheiden und Bandscheiben. Den Unterlassungszwang, der bislang für deren Anerkennung als Berufskrankheit bestand, hatte der Gesetzgeber Anfang der 1960er-Jahre eingeführt um sicherzustellen, dass „Bagatell-Erkrankungen“ nicht als Berufskrankheiten angezeigt werden. Darüber hinaus sollte der Unterlassungszwang eine weitere Schädigung durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit verhindern. Dieses Ziel soll nun mit den neuen Regelungen des Berufskrankheitenrechts, die am 7. Mai im Bundestag beschlossen wurden und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten, durch mehr Individualprävention erreicht werden.

Was die Neuregelungen des Berufskrankheitenrechts zur Folge haben

Die TASPO hat Marc Wiens von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) befragt, was die Neuregelungen zur Folge haben: „Besteht bei Versicherten mit einer anerkannten Berufskrankheit die Gefahr, dass diese wieder auflebt oder sich verschlimmert, wenn die versicherte Tätigkeit fortgesetzt wird und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel, zum Beispiel durch organisatorische Maßnahmen, beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen“, führt der Experte dazu aus. Wiens zufolge sind die Versicherten von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und möglichen Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Jedoch besteht kein Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit, erklärt Wiens.

Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben von Neuregelungen unberührt

Des Weiteren sehen die Neuregelungen im Berufskrankheitenrecht vor, dass die Versicherten an individuellen Präventionsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilnehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitwirken sollen, um eine Verschlimmerung der Berufskrankheit zu vermeiden. „Zum Beispiel betreibt die gesetzliche Unfallversicherung bei arbeitsbedingten Hauterkrankungen mit dem sogenannten Hautarzt-Verfahren (§§ 41-43 des Vertrages Ärzte/UV-Träger) und den sich daran anschließenden ambulanten und stationären Präventionsmaßnahmen sehr erfolgreiche Individualprävention – von Heilbehandlungsmaßnahmen bis hin zu Umschulungen“, so Wiens. Die Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

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