BVL: Nicht alle orangefarbenen Petunien genmanipuliert

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Abschließende Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen zu den gentechnisch veränderten Petunien liegen noch nicht vor. Dass nicht bei allen orangefarbenen Sorten Erbmaterial verändert wurde, steht aber fest. Foto: M. Schuppich / Fotolia

Gentechnisch veränderte Petunien beschäftigen derzeit Züchter, Produzenten, Handel und Verbraucher. TASPO Online fragte beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem Stand der Ermittlungen, behördlichen Kontrollmöglichkeiten, grundsätzlichen Rahmenbedingungen für Verbraucher und nach dem Unterschied zu bereits erhältlichen, gentechnisch veränderten Pflanzen.

Wie weit sind die Ermittlungen fortgeschritten, den Ursprung der gentechnisch veränderten Petunien auszumachen?

Nach Hinweisen aus Finnland sind auch in Deutschland gentechnisch veränderte Petunien mehrerer Sorten und unter verschiedenen Handelsbezeichnungen mit gentechnischen Veränderungen nachgewiesen worden (siehe Fachmeldung BVL vom 22.05.2017).

Da in der Europäischen Union keine gentechnikrechtliche Genehmigung für die Vermarktung von gentechnisch veränderten Petunien ausgestellt worden ist, sind diese Petunien in der EU nicht marktfähig. Für die Kontrolle und Überwachung gentechnikrechtlicher Regelungen sind die Bundesländer zuständig. Nach Kenntnis des BVL wird gegenwärtig sowohl bei den betroffenen Firmen als auch bei zuständigen Landesbehörden weiterhin ermittelt, woher die gentechnisch veränderten Petunien stammen. Abschließende Ergebnisse liegen dazu noch nicht vor.

Welche Kontrollmöglichkeiten werden eingesetzt, um zu verhindern, dass gentechnisch veränderte Petunien in Umlauf geraten?

Nachdem die Informationen über gentechnisch veränderte Petunien aus Finnland eingetroffen waren, haben die betroffenen Firmen, Fachverbände und die zuständigen Behörden sehr schnell zielgerichtet darin zusammengearbeitet, die betroffenen Petunien aus dem Markt zu nehmen. Die Zulieferer und Abnehmer der Ware wurden gebeten, die Abgabe der Petunien einzustellen, bis auf der Grundlage von Analysenergebnissen über die Marktfähigkeit der Ware entschieden werden konnte. Gentechnisch veränderte Petunien sind vernichtet worden. Diese Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden kontrolliert.

Wie sollen Verbraucher vorgehen, wenn sie diese Pflanzen bereits erworben haben?

Nicht alle orange-blütigen Petunien sind gentechnisch verändert. Die betroffenen Sorten sind unter verschiedenen Handelsnamen im Verkehr gewesen. Der Verkauf von Topfpflanzen an Endkunden erfolgt häufig ohne Handelsnamen, sondern mit allgemeinen Beschreibungen. Deshalb können Verbraucher wohl nur in Ausnahmefällen wissen, ob sie gentechnisch veränderte Petunien erworben haben.

Das BVL stimmt mit weiteren zuständigen Behörden in der Bewertung überein, dass die aktuell verfügbaren Informationen keinen Anlass geben, aus dem Vorkommen der gentechnisch veränderten Petunien auf dem Markt Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt abzuleiten. Bei Petunien handelt es sich um einjährige Zierpflanzen. Weder die Pflanzen noch das Saatgut sind winterhart.

Die für Fragen der Entsorgung zuständigen Landesbehörden haben die betroffenen Betriebe veranlasst, die gentechnisch veränderten Petunien vermehrungsunfähig zu entsorgen. Dies kann zum Beispiel durch Vertrocknen, Zerkleinern und anschließendes Kompostieren erfolgen. Analog könnten betroffene Verbraucher die Petunien vertrocknen lassen, zerkleinern und über den Biomüll entsorgen.

Wenn Verbraucher die Petunien unwissentlich doch überwintern und vermehren sollten, droht dann eine Strafe?

Diese Frage entscheiden die Überwachungsbehörden der Bundesländer, sollten sie davon erfahren, sowie die zuständigen Staatsanwaltschaften im Einzelfall.

Weshalb darf die GVO-Nelkensorte ‘Moonlite’ verkauft werden und die betreffenden orangefarbenen Petuniensorten nicht? Besteht hier nicht die Gefahr einer Vermehrung?

Die gentechnisch veränderte Nelke ‘Moonlite’ ist für das Inverkehrbringen (den Verkauf) in der EU gentechnikrechtlich zugelassen. Für gentechnisch veränderte Petunien gibt es keine Zulassung, weil kein Antrag für ein Inverkehrbringen gestellt worden ist.

Das Inverkehrbringen (der Verkauf) gentechnisch veränderter Pflanzen ist in der EU zulassungspflichtig. Im Zuge des Zulassungsverfahrens wird geprüft, ob die gentechnikrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst auch die Bewertung einer Vermehrungsmöglichkeit. Wird eine Zulassung erteilt, dann sind nach Bewertung der am Zulassungsverfahren beteiligten Einrichtungen aus einer Vermehrungsmöglichkeit keine schädlichen Einwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu erwarten.
 

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