Kontaktverbot lässt Ausnahmen für Bestattungen zu
Im Todesfall auf einen gemeinsamen Abschied mit allen Angehörigen verzichten zu müssen, zählt nach Ansicht der Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas zu den bitteren Erfahrungen, die die Corona-Krise mit sich bringt. Das am 22. März erlassene Kontaktverbot zur Eindämmung des Coronavirus lässt immerhin Ausnahmen für Bestattungen zu, doch deutliche Einschränkungen bei der Anzahl der Personen gibt es bundesweit, wenn auch lokal im Detail verschieden.
Je nach Bundesland ist demnach zumindest für die Beisetzung einer Urne im Anschluss an eine Einäscherung ein Aufschub für einen längeren Zeitraum möglich. Die hierzu in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer vorgeschriebenen Fristen umfassen bis zu sechs Monate nach der Einäscherung (Sachsen und Thüringen). Andere Bundesländer sehen zum Beispiel neun (Hessen) oder sechs Wochen (Nordrhein-Westfalen) vor, manchmal beträgt die Frist nur einen Monat.
Überlastung von Bestattern und Co. nach Abflauen der Corona-Krise vermeiden
Einige Bundesländer haben gar keine expliziten Regelungen getroffen oder verlangen, eine Urne in der gleichen Frist beizusetzen wie einen Leichnam im Sarg, also binnen weniger Tage. In den meisten Bundesländern haben die Behörden die Möglichkeit, die Beisetzungsfrist mit einer Ausnahmegenehmigung zu verlängern. Das bedeutet in der Praxis, dass eine Verzögerung von einigen Wochen oder gar Monaten häufig möglich war.
Aeternitas plädiert in diesem Zusammenhang dafür, die Fristen weiterhin flexibel zu handhaben. Zwar sollten nach einem Abflauen der Corona-Krise die Kapazitäten von Bestattern und Friedhofsverwaltungen wegen zu zahlreicher verlegter Beisetzungen nicht überlastet werden. So lange dies noch nicht absehbar ist, sollten jedoch die jeweiligen individuellen Wünsche nach einer längeren Frist ebenso wie nach einer zügigen Beisetzung berücksichtigt werden, erklärt die Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Bei Infektionsrisiko zügige Bestattung oder Einäscherung erforderlich
Für die Beisetzung eines Leichnams sehen die meisten Landesbestattungsgesetze weitaus kürzere Fristen vor als für Urnen. Ausnahmen sind zwar auch hier manchmal möglich, doch stehen anders als bei Urnen insbesondere praktische Aspekte im Wege. So sind die Kühlkapazitäten bei Bestattern und Leichenhallen begrenzt. Darüber hinaus kann der Verwesungsprozess je nach Zustand des Leichnams nur bedingt aufgehalten werden. Geht von einem Leichnam ein Infektionsrisiko aus, muss ohnehin zügig eine Erdbestattung oder Einäscherung stattfinden, so Aeternitas.
Weitere Informationen zur Corona-Krise finden Sie unter dem Newstag „Coronavirus“.