Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022
2G im Einzelhandel und strengere Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte waren die wohl prägendsten Beschlüsse der MPK. Wie das Bundesfinanzministerium anschließend mitteilte, wurden auch die Corona-Wirtschaftshilfen im Rahmen der MPK bis Ende März 2022 verlängert. Dadurch sollen Unternehmen, die besonders und weiterhin unter den coronabedingten Einschränkungen leiden, Sicherheit und Unterstützung erhalten. Bis Ende Dezember 2021 gelte demnach noch die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. Im Wesentlichen werde die Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Darüber können Unternehmen weiterhin die Erstattung von Fixkosten beantragen. Angepasst und verbessert werden soll der zusätzliche Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer und von Schließungen betroffen sind.
Förderbedingungen im Einzelnen
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist laut Bundesfinanzministerium weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert und beinhalten auch weiterhin Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung und Versicherungen. Nicht mehr geltend gemacht werden können allerdings Positionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben. Laut Bundesfinanzministerium hätten bereits zahlreiche Unternehmen von diesen Hilfen Gebrauch gemacht, weshalb sie nicht mehr als notwendig angesehen werden.
Weitere Hilfsangebote und finanzielle Erleichterungen
Darüber hinaus stehen Unternehmen Hilfen der Länder für Härtefälle, ein umfangreiches Kredit-Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie zahlreiche steuerliche und weitere Erleichterungen bereit. Auch das Kurzarbeitergeld wurde nochmals verlängert und die maximale Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten gilt nun für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022. Einen Überblick über sämtliche Erleichterungen und Hilfeleistungen finden Sie beim Bundesfinanzministerium unter diesem Link.