Betriebe sollten vorab verbindlichen Kostenvoranschlag erstellen
Bevor die eigentliche Arbeit beginnt, sollte der Betrieb einen verbindlichen Kostenvoranschlag erstellen, empfiehlt Peter Meier, Experte von der Nürnberger Versicherung. Das hilft Kunden und Betrieb bei der Planung der Kosten und des Aufwands. Bei Aufträgen von Privatpersonen beachten: Die angegebenen Preise müssen bereits die Mehrwertsteuer enthalten. Diese ist im Rahmen des aktuellen Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 auf 16 Prozent gesenkt worden.
Trotz genauer Kalkulation im Vorfeld kann es allerdings vorkommen, dass im Verlauf der Arbeiten Mehraufwände entstehen und die finalen Kosten daher höher ausfallen als im Kostenvoranschlag angegeben. Falls vorab nicht anders abgesprochen, müssen Betriebe unerwartete Mehraufwände dem Kunden unverbindlich mitteilen. Allerdings ist der Kunde nicht verpflichtet, diese Mehrkosten zu akzeptieren, wenn die Rechnung 15 bis 20 Prozent vom Kostenvoranschlag abweicht. Übrigens: Das Ersetzen von defektem Werkzeug gilt nicht als Mehraufwand – die Beschaffungskosten muss der Handwerksbetrieb selbst tragen. Fahrzeugkosten wie beispielsweise die Kfz-Versicherung, Werkstattkosten und die Kosten für Tankfüllungen dürfen hingegen als Pauschale weiterberechnet werden.
Was darf mit auf die Rechnung und was nicht?
Pausen dürfen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. „Falls keine Pauschale veranschlagt wurde, werden Handwerker ausschließlich für die anfallende Arbeitszeit bezahlt“, informiert Peter Meier. Dabei gilt: „Das Aufrunden ist nur auf volle fünf bis 15 Minuten erlaubt“, so der Experte der Nürnberger Versicherung. Anfahrtskosten dürfen mit auf die Rechnung, sollten sich jedoch in einem nachvollziehbaren Rahmen bewegen. Üblicherweise werden 30 Cent pro Kilometer als Pauschalbetrag berechnet.
Sind die Arbeiten vollständig und ohne Mängel abgeschlossen, spricht nichts gegen eine Barzahlung direkt vor Ort. Voraussetzung: Der Kunde ist damit einverstanden. „Denn Handwerksbetriebe müssen ihren Kunden die Chance einräumen, eine erhaltene Rechnung eingehend zu prüfen. Wenn das vor Ort nicht möglich ist, ist niemand dazu verpflichtet, eine Rechnung sofort bar zu bezahlen“, erläutert Meier. In der Rechnung sollte ein Zahlungsziel festgelegt sein, das der Betrieb frei wählen kann. Tipp: Dem Kunden ausreichend Zeit einräumen, beispielsweise 14 Tage. Nennt der Betrieb kein individuelles Zahlungsziel, gilt die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen. Bei Privatkunden muss in der Rechnung ausdrücklich auf die gesetzliche Zahlungsfrist hingewiesen werden, bei Firmenkunden ist dies nicht erforderlich. Betriebe sollten auf eine formal korrekte Ausstellung der Rechnung achten und, falls nötig, ihre Mitarbeiter dahingehend schulen.
Kosten für Behebung offensichtlicher Mängel berechnen?
Handwerksbetriebe unterliegen der sogenannten Gewährleistungspflicht. Das heißt: Nach § 635 Bürgerliches Gesetzbuch müssen sie offensichtliche Mängel beheben. Dadurch entstandene Kosten dürfen sie dem Kunden nicht berechnen. „Auftragnehmer sollten nach Abschluss der Arbeiten immer eine Abnahme ihres Kunden einfordern und alles schriftlich dokumentieren“, rät der Experte der Nürnberger Versicherung. Falls der Kunde die Rechnung grundlos nicht innerhalb der gewährten Zahlungsfrist begleicht, hat der Handwerksbetrieb das Recht, eine Mahnung auszusprechen. „Mahnungen müssen keiner bestimmten Form folgen. Es reicht sogar aus, sie mündlich auszusprechen“, weiß Meier. Bei schriftlichen Mahnungen sollten das Datum der ursprünglichen Rechnung sowie Rechnungs- und Mahnungsnummer nicht fehlen. Außerdem ist es sinnvoll, eine Rechnungskopie sowie eine Auflistung der erbrachten Leistungen beizulegen. Das Wichtigste dabei: respektvoll bleiben. Vielleicht hat der Kunde die Rechnung nur übersehen.
Für den Fall, dass es doch einmal Probleme mit der Zahlungsmoral eines Kunden gibt, ist eine rechtliche Absicherung ratsam. „Denn ausbleibende Zahlungen sind nicht nur ärgerlich, sondern schnell existenzbedrohend“, so der Experte. Die gewerbliche Rechtschutzversicherung der Nürnberger Versicherung, die er als Beispiel aus seinem Versicherungsunternehmen nennt, biete eine unbegrenzte Deckungssumme bei Anwalts- und Gerichtskosten sowie umfänglichen Service, etwa eine Rechtsberatung oder Unterstützung bei der Einforderung von fälligen Rechnungen mit dem Jurcash-InkassoService.