Diesel-Fahrverbote grundsätzlich zulässig
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Innenstädten sind grundsätzlich zulässig, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden – ohne, dass eine bundeseinheitliche Regelung dazu vorliegt. Damit hat letztlich auch die Deutsche Umwelthilfe Recht bekommen, die insgesamt 18 deutsche Kommunen auf Umsetzung ihrer Luftreinhaltepläne verklagt hatte.
Durch das Urteil der Leipziger Richter können die betreffenden Kommunen nun individuell bestimmen, für welche Innenstadtbereiche ein Diesel-Fahrverbot gelten soll und wer eventuell davon ausgenommen ist. So sieht die Entscheidung laut Medienberichten Ausnahmegenehmigungen etwa für Handwerker vor. Auch soll die Einführung der Fahrverbote schrittweise erfolgen.
Abgasnorm 4 oder schlechter treffen Fahrverbote zuerst
Zuerst betroffen sollen Dieselfahrzeuge sein, die lediglich die Abgasnorm 4 oder schlechter erfüllen. Nach einer Übergangsfrist könnten die Fahrverbote ab Herbst 2019 dann auch für Diesel der Abgasnorm 5 gelten, wie unter anderem die Süddeutsche Zeitung berichtet. Freie Fahrt in deutschen Innenstädten sollen demnach lediglich Diesel der aktuellen Abgasnorm 6 haben.
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) sieht die Branche durch die drohenden Fahrverbote einer deutlichen Belastung ausgesetzt und hat deshalb unmittelbar nach der Urteilsverkündung Ausnahmegenehmigungen gefordert.
Austausch der Fahrzeugflotten für GaLaBau-Betriebe zu teuer
„Es ist nicht einzusehen, dass GaLaBau-Betriebe für Versäumnisse der Automobilindustrie und der Politik aufkommen sollen. Für die kleinen und mittleren Betriebe der Branche ist eine Nachrüstung und schon gar nicht der Austausch der Fahrzeugflotten finanziell machbar und mehr als nur eine Bedrohung der Existenz“, fürchtet BGL-Hauptgeschäftsführer Dr. Robert Kloos.
Zusammen mit „befreundeten und betroffenen Verbänden“ will sich der BGL daher für eine bundesweit einheitliche Ausnahmegenehmigung einsetzen.