Bunnik schildert Sachstand aus seiner Sicht
Bunnik schildert im Folgenden seinen Standpunkt und stellt den aktuellen Sachstand aus seiner Sicht dar. Auf Anfrage der TASPO hat der Rechtsanwalt von Uwe Dominik zu einigen Aussagen Anmerkungen hinzugefügt.
Bunnik: Stapelhülsen oder „Verbindungsmuffen zum Stapeln von Dänenkarren“ gehören seit Jahrzehnten zum Stand der Technik. So gibt es entsprechende Patentschriften aus den Jahren 1966, 1992 und 1995. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend, geben aber ein gutes Bild der Entwicklung der Technik wieder.
Anmerkung Dominik: Eine Überprüfung dieser Patentanmeldungen, die im Internet abrufbar sind, zeigt, dass diese etwas anderes sind als die streitgegenständliche Erfindung. Die vorbekannten Konstruktionen gehen nämlich von eigens dafür hergerichteten Systemen aus. Die Verbindungsmuffen werden außerdem montiert, was eine leichte Handhabbarkeit und Einsetzbarkeit an bestehenden Systemen wie den Dänenkarren nicht ermöglicht.
Bunnik: Da die Stapelhülse nicht neu ist und die genannten Patente abgelaufen sind, können keine Exklusivrechte erlangt werden. Versuche, Patentschutz für ähnliche Stapelhülsen zu erhalten, wie sie Domi-Tec mit seiner europäischen Patentanmeldung EP 3470298A1 unternimmt, sind nicht erfolgreich und werden nach Bunniks Überzeugung auch nicht erfolgreich sein. Regelmäßig werden Patentanmeldungen nur eingereicht, um die Konkurrenz unter Druck zu setzen.
Deutsches Patent steht laut Dominik derzeit im Vordergrund
Anmerkung Dominik: Das ist eine unvollständige und unrichtige Behauptung von Bunnik, im Übrigen seine Meinung, jedoch keine Tatsache. Im Vordergrund steht derzeit nicht das Europäische Patent EP 3470298A1, das noch in der Prüfungsphase der Patenterteilung ist, sondern das bereits nach eingehender Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt erteilte deutsche Patent DE 10 2017 008 892B4. Das Patent ist am 22. September 2017 angemeldet worden, seine Offenlegung erfolgte am 28. März 2019 und die Patenterteilung am 7. Januar 2021. Das Patent steht in Kraft. Es betrifft unter anderem eine Stapelsicherung zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren.
Bunnik: In einigen Ländern ist es möglich, einen vorläufigen Schutz anzumelden, wie zum Beispiel die Eintragung als deutsches Gebrauchsmuster (Anmerkung Dominik: DE 202018 004 652 U1), die wie ein Patent aussieht, aber keines ist. Der Unterschied ist, dass keine Bewertung des Neuheitenwerts erfolgt. Und auch hier gilt: Wenn eine bestimmte Erfindung offensichtlich nicht neu ist, können keine exklusiven Patentrechte erlangt oder erteilt werden. Gerade weil es derzeit keine erteilten Patente in Bezug auf Stapelhülsen gibt (Anmerkung Dominik: Das ist falsch. Wie oben angemerkt, gibt es das für Dominik nach Prüfung auf Neuheit und erfinderische Qualität erteilte deutsche Patent DE 10 2017 008 892B4), gibt es weder laufende Gerichtsverfahren noch eine aktuelle Gerichtsentscheidung, in der ein Patent oder ausschließliche Rechte in Bezug auf Stapelhülsen anerkannt oder erfolgreich durchgesetzt wurden. Selbstverständlich ist Bunnik nicht in solche Gerichtsverfahren involviert.
Allerdings könnte die Verwendung bestimmter Stapelhülsen in einigen Ländern aufgrund von Sicherheitsanforderungen verboten sein. Solche Sicherheitsanforderungen sind in den vergangenen Jahren aufgrund von Zwischenfällen und einem daraufhin wachsenden Bewusstsein für die Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit gestapelten Containern strenger geworden. Bunnik begrüßt diese Entwicklung und hält es für nachteilig und schädlich, dass sein Name und sein Produkt mit unsicheren Stapelhülsen oder illegalen Kopien von Stapelhülsen in Verbindung gebracht wurden.
Frage nach der rechtlichen Situation
Zur Frage der TASPO nach der rechtlichen Situation äußert sich Bunnik folgendermaßen: Wie Domi-Tec besitzt auch Bunnik ein „Patent“ in Deutschland. Beide sind jedoch, wie oben unter Gebrauchsmuster erläutert, von vorläufiger Natur. Das bedeutet, dass keine Bewertung in Bezug auf den Neuheitenwert vorgenommen wird und nur begrenzte Rechte aus solchen Registrierungen abgeleitet werden können. Bunnik hält diese Rechte in den Niederlanden, in Deutschland und in Belgien. Die Bunnik-Stapelhülsen werden jedoch weltweit eingesetzt.
Anmerkung Dominik: Bunnik hat in Deutschland kein erteiltes Patent. Bunnik hat lediglich eine deutsche Patentanmeldung DE 10 2019 122 409A1, betreffend eine „Verbindungsmuffe zum Stapeln von zwei Behältern“. Die vermeintliche Erfindung von Bunnik ist mit Priorität einer niederländischen Patentanmeldung NL1042962 vom 23. August 2018 am 21. August 2019 in Deutschland angemeldet worden. Deshalb geht das erteilte Patent von Dominik vor, denn es ist bereits am 22. September 2017 angemeldet worden und damit deutlich älter.