Derzeitige Gesetzgebung
Aktuell muss sich jeder Betrieb, der Produkte mit „Business to Consumer“-Verkaufsverpackungen in den Geschäftsverkehr bringt, im öffentlichen Online-Register der „Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ registrieren lassen. Darüber hinaus sieht das VerpackG vor, dass die Unternehmen einen Vertrag mit einem Recyclingunternehmen über das Verpackungsvolumen abschließen, das auf den deutschen Markt gebracht wird. Auch im Rahmen der Erweiterung des Verpackungsgesetzes bleiben die bestehenden Regelungen weiterhin unverändert in Kraft.
Erweiterung des VerpackG ab Januar 2022
Das Verpackungsgesetz wird demnach ab kommendem Jahr auch auf „Business to Business“ (B2B)-Transportverpackungen angewandt. Im Einzelnen bedeutet das, dass Unternehmen, die Produkte an Business-Kunden in Trays, Kartons oder sonstigen Verpackungen veräußern, das Volumen, die Materialsorte und ob die Verpackungen nach Gebrauch zurückgenommen oder recycelt werden dokumentieren. Zunächst sei eine Dokumentation bei einer Zentralstelle allerdings nicht zu melden. Dennoch muss sie bei Kontrollen vorgelegt werden können.
Weitere Regelungen ab 1. Juli 2022
Ab 1. Juli 2022 wird das VerpackG noch einer zusätzlichen Erweiterung unterzogen, denn dann ist auch eine Registrierung bei der ZSVR für alle Betriebe vorgeschrieben, die B2B-Transportverpackungen in Deutschland auf den Markt bringen. Des Weiteren seien zudem sämtliche Vermarktungsorganisationen in Deutschland ab dem 1. Juli 2022 dazu verpflichtet, Produkte von nicht registrierten Produzenten abzulehnen. Schon im Vorfeld der letzten Novellen des Verpackungsgesetzes warnte unter anderem der Zentralverband Gartenbau (ZVG) vor einem „Bürokratiemonster“. Stattdessen forderte man beim ZVG vielmehr den Abbau zusätzlicher Bürokratie. „Aber anstatt Bürokratie abzubauen, um regionale Produktion und Handel zu unterstützen, wird hier – einmal wieder – ein weiteres Bürokratiemonster geschaffen“, betonte Eva Kähler Theuerkauf im Februar dieses Jahres.