EU-Umfrage: Feedback zu neuen Pflanzenpass-Bestimmungen

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Der neue EU-Pflanzenpass (mit optionalem Rückverfolgbarkeitscode) ist hier auf einem Etikett an einer Einzelpflanze angebracht. Foto: Norbert Elgner

Die EU-Kommission führt noch bis zum 9. Mai eine Umfrage zu den neuen Pflanzenpass-Bestimmungen durch, an der auch Unternehmer und Privatpersonen teilnehmen können. Der Fragebogen konzentriert sich unter anderem auf die Erfahrungen mit dem erweiterten Pflanzenpass-System und die Auswirkungen auf Pflanzenschutzbehörden und Unternehmer. Darüber hinaus hat der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW noch einmal zusammengestellt, was bei der Pflanzenpasspflicht generell zu beachten ist.

Neues Pflanzenpass-System im Dezember 2019 eingeführt

Das im Dezember 2019 eingeführte neue System stellte eine deutliche Verschärfung dar, da seither auch jene zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unter die Pflanzenpass-Pflicht fallen, bei denen fachlich höchstens ein minimales Risiko einer Verschleppung von geregelten Schädlingen gesehen wird. Diese Ausweitung der Pflanzenpass-Regelung muss gemäß Artikel 79 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 bis zum 14. Dezember 2021 evaluiert werden, erinnert das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg. Die Vorbereitungen dazu haben begonnen, Verwaltung, Verbände und EU-Bürger könnten sich dabei einbringen.

Der Fragebogen ist auf der Website der EU-Kommission zu finden. Insbesondere Unternehmer können hier ein direktes Feedback an die EU-Kommission geben. Das LTZ Augustenberg hat sich nach eigenen Angaben bereits im Oktober 2020 beim Julius Kühn-Institut für fachlich begründbare Erleichterungen eingesetzt, die Pflanzenpasspflicht wieder auf bestimmte Pflanzengruppen einzuschränken, die lokale Vermarktung von Pflanzen von der Pflanzenpasspflicht auszunehmen und die Formvorgaben für den Pflanzenpass zu lockern. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass es verschiedene betriebliche Situationen gibt, wo die direkte Anbringung des Pflanzenpass-Etiketts an der Ware nicht praktikabel ist.

Welche Regelungen zum Pflanzenpass gelten

Was bei der Pflanzenpasspflicht generell zu beachten ist, hat Fritjof Herfarth vom Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (NRW) für die TASPO noch einmal zusammengefasst. Demnach müssen Betriebe, die beschau-pflichtige Waren produzieren, importieren oder damit handeln, beim Pflanzenschutzdienst registriert sein, sich einer regelmäßigen Betriebskontrolle unterziehen und die Ware mit einem Pflanzenpass versehen. Außerdem gelten nach der am 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/2031 folgende Regelungen zum Pflanzenpass:

  • Pflanzenpässe sollten in einem Standardformat erstellt werden, sich deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen abheben und aufgrund der Größen- und Merkmalsunterschiede zwischen den Pflanzen ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleisten. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
  • Flagge der Union in Farbe oder schwarz-weiß in der linken oberen Ecke
  • das Wort „Plant Passport“ oder „Plant Passport – PZ“ (Protection Zone/Schutzgebiete); es kann durch / „Pflanzenpass“ ergänzt werden
  • den Buchstaben „A“ und die botanische Bezeichnung und optional Sorte, zum Beispiel Amelanchier lamarckii
  • den Buchstaben „B“ und den Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat: DE
  • Registriernummer des Unternehmers, zum Beispiel 0500001
  • den Buchstaben „C“ und den Rückverfolgbarkeitscode (zum Beispiel Lieferschein-Nr.)
  • Strichcode/WU-Code/Hologramm/Chip oder anderer Datenträger, der den Rückverfolgbarkeitscode ergänzen kann ODER
  • den Buchstaben „D“ und, soweit zutreffend, Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaats, zum Beispiel BE (Belgien) ODER
  • den Buchstaben „D“ und, soweit zutreffend, Name oder Zwei-Buchstaben-Code des Drittlandes, zum Beispiel DO (Dominikanische Republik)
  • bei Lieferungen in Schutzgebiete: wissenschaftliche Bezeichnung oder Code der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge
  • bei Lieferungen kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett: Informationen, die für ein amtliches Etikett für Saat- und Pflanzvermehrungsmaterial erforderlich sind, zum Beispiel Malus domestica zert. Vf

Registrierungs- und Pflanzenpasspflicht

Registrierungspflicht besteht für Unternehmer, die pflanzenpasspflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse in die EU einführen, innerhalb der EU verbringen oder ermächtigt sind Pflanzenpässe selbst auszustellen.

Passpflicht (Liste gemäß Artikel 79, Veröffentlichung vorr. Herbst 2019) besteht für:

  • alle Pflanzen zum Anpflanzen mit Ausnahme von Samen*
  • Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (andere als Pflanzen zum Anpflanzen) nach Anhang V A der Richtlinie 2000/29 (alte Passpflicht)
  • Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in einem Durchführungsbeschluss zur Bekämpfung von SO geregelt sind („Notmaßnahmen“), zum Beispiel Xylella
  • Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die an Unionsquarantäneschädlingen geregelt sind
  • *bestimmte Arten von Saatgut, zum Beispiel an dem RNQPs geregelt sind

Bei Lieferung in bestimmte Gebiete der EU („Schutzzonen“) müssen spezielle Auflagen erfüllt werden, die vor dem Versenden der Ware beim zuständigen Pflanzenschutzdienst zu beantragen und im Pflanzenpass einzutragen sind. Pflanzenpässe zugekaufter Ware sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Mit der Registrierung und der Verwendung des Pflanzenpasses geht der Betrieb folgende Pflichten ein:

  • Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der erzeugten passpflichtigen Ware
  • Erhebung von Daten über den Warenverkehr (Eingang und Ausgang) mit passpflichtigen Artikeln
  • Erfassung aufgetretener Schadorganismen sowie Führen eines Spritztagebuchs
  • Dem zuständigen Pflanzenschutzdienst sind das Auftreten von Quarantäneschadorganismen umgehend zu melden sowie Angaben über Sortenbeschreibungen zu geben.
  • Der Betrieb wird mindestens einmal jährlich vom Pflanzenschutzdienst zur Einsicht der Aufzeichnungen und Pflanzenbestände kontrolliert.

Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zum Entzug des Pflanzenpasses führen und damit die Handelsfähigkeit der Ware aufheben. Im Einzelfall ist Kontakt zum zuständigen Pflanzenschutzdienst zur Erörterung von weiteren Detailfragen aufzunehmen.

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