Förderkonditionen für Aufstiegs-Bafög
Teilnehmer jeden Alters können mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), dem sogenannten Aufstiegs-Bafög bei den Kosten für eine berufliche Fortbildung finanzielle Unterstützung erhalten. Einkommensunabhängig kann ein Zuschuss zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden. Dabei hängen die einzelnen Förderkonditionen von unterschiedlichen Faktoren ab. Förderberechtigt seien Personen mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder dem Nachweis einer anderweitigen Zulassungsberechtigung zu einer Fortbildungsprüfung. Dazu gehören beispielsweise auch Bildungsmaßnahmen zum Meister, zum Fachwirt oder vergleichbare Abschlüsse. Auch Hochschulabsolventen, deren höchster akademischer Abschluss der Bachelor oder eine vergleichbare Qualifikation ist, können eine Förderung nach dem AFBG in Anspruch nehmen. Der Erwerb von Studienabschlüssen hingegen wird aber nicht gefördert.
Neu: Fortbildungsziel kann auf erreichter Fortbildung aufbauen
Gefördert werde durch das Aufstiegs-Bafög die gezielte Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder eines gleichwertigen Fortbildungsabschlusses nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung. Neu ist ab August 2020, dass auch eine weitere Fortbildung gefördert werden kann, wenn das damit angestrebte Fortbildungsziel auf einer bereits erreichten Fortbildung aufbaut. Zu beachten ist dabei der Mindestumfang von 200 Unterrichtseinheiten mit einer Höchstdauer von 36 Monaten. Generell werden zwischen Vollzeit- (mindestens 25 UE/Woche an mindestens 4 Unterrichtstagen) und Teilzeitmaßnahmen (mindestens 18 UE/Monat) unterschieden. Für beide Maßnahmen gilt der Mindestumfang von 400 Unterrichtsstunden, der bei Vollzeit eine Höchstdauer von 36 Monaten, bei Teilzeit eine Höchstdauer von 48 Monaten nicht überschreiten darf. Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage eines Fortbildungsplanes seitens des Anbieters einer Bildungsmaßnahme. Neben Lehrgängen mit Präsenzunterricht sind auch mediengestützte Lehrgänge und solche, die nach dem Fernunterrichtsgesetz anerkannt sind, förderfähig.
Höhe der Förderungen
Bei der Höhe der jeweiligen Förderung wird zwischen den beiden Fördermöglichkeiten „Maßnahmebeitrag“ und „Unterhaltsbeitrag“ unterschieden. Der Maßnahmebeitrag kann bei Vollzeit-und Teilzeitmaßnahmen gewährt werden. Er umfasst ab dem 01. August 2020 einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Lehrgangs -und Prüfungsgebühr. Bisher betrug der Beitrag lediglich bisher 40 Prozent. Dabei können Kosten in Höhe von maximal 15.000 Euro in Ansatz gebracht werden. Hinzu kommt ein Zuschuss von 50 Prozent (zuvor ebenfalls 40 Prozent) für die notwendigen Materialkosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer fachpraktischen Meisterarbeit. Der Höchstbetrag liegt hierbei jedoch bei einem Gesamtbetrag von 2000 Euro. Der Unterhaltsbeitrag dient bei Vollzeitmaßnahmen zur Abfederung des Verdienstausfalles. Dieser ist vermögens- und einkommensabhängig sowie nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelt. Die Vermögens -und Einkommensfreibeträge wurden erheblich erhöht, sodass nunmehr die Anzahl der Anspruchsberechtigten erweitert ist. Der Unterhaltsbeitrag wird bei Lehrgangsbeginn ab dem 01. August 2020 zu 100 Prozent als Zuschuss gezahlt, bisher waren es lediglich 50 Prozent. Weitere Informationen liefert die Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf ihrer Internetpräsens.