Inkasso im Zeichen der Corona-Krise

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Viele Unternehmen haben ebenso wie Privatpersonen unter der Corona-Krise zu leiden. Da liegt die Frage nahe, wie man mit offenen Forderungen umgehen soll.

Forderung an Rechtsanwalt oder Inkasso-Unternehmen übergeben

Wenn schon absehbar ist, dass der eigene Kunde aufgrund des Wegfalls seines Umsatzes den geschuldeten Betrag nicht oder nicht in einer Summe zahlen kann, empfiehlt es sich, die Forderung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkasso-Unternehmen abzugeben. Dieser wird versuchen, mit dem Kunden eine Lösung, meist unter größtmöglicher Absicherung der Forderung, herbeizuführen. Zu denken ist etwa an Sicherungshypotheken, die eingetragen werden, oder Fahrzeuge, die zur Sicherheit übereignet werden, um auch eine Basis für erforderliche, langfristige Lösungen zu schaffen. Der Rechtsdienstleister sollte dabei aber seiner Verantwortung gerecht werden und die besondere Situation nicht aus dem Auge verlieren.

Im Folgenden beantwortet Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, einige Fragen zum Umgang mit eigenen Forderungen in Zeiten von Corona:

Kann ein Kunde die Ware zurückgeben, weil er sie wegen Corona nicht mehr verkaufen kann?

Nein. Rechtlich betrachtet ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Daran ändert auch die Krise nichts. Einen Anspruch auf Rücknahme der Ware hat der Kunde nicht, wenn im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde. Er ist vielmehr verpflichtet, seinen Teil der Vereinbarung einzuhalten und muss die Rechnung zahlen. Gleichwohl kann aber die Rücknahme der Ware gegebenenfalls sinnvoll sein, jedenfalls wenn sie für den Unternehmer verwertbar ist und unter keinen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Abnehmer sich erholt, sondern ihm gar die Insolvenz droht.

Wie beauftrage ich ein Inkasso-Unternehmen und was passiert dann?

Generell wird für eine Beauftragung durch den Gläubiger lediglich eine Kopie der Rechnung oder eines Kontoauszugs sowie eine Kopie der ersten Mahnung oder aber Angabe der Mahndaten benötigt. Ein Rechtsanwalt wird hier in der Regel mit den gleichen Unterlagen auskommen. Nach eingehender Prüfung, ob Zahlungsverzug vorliegt und die Forderung rechtens ist, wird die Forderung meist noch am selben Tag bearbeitet. Die Beauftragung kann schnell formlos per Mail erfolgen. Einige Inkasso-Unternehmen erwarten aber beispielsweise eine Mitgliedschaft und Beiträge, bevor sie tätig werden, andere verkaufen Auftragszettel, Coupons, eine Art Rabattsystem, bei wieder anderen läuft eine Auftragserteilung nur online … Man sollte sich also vor der Beauftragung beim jeweiligen Dienstleister über die Konditionen informieren.

Was ist, wenn der Rechtsdienstleister vorgerichtlich keine Lösung findet?

In so einem Fall bleibt dann meist nur der Weg über das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Das muss immer gut überlegt werden und bedarf in der Regel einer Analyse der Bonität, etwa durch Einholung einer Wirtschaftsauskunft – erst recht in Zeiten von Corona.

Funktioniert das Verfahren über den Gerichtsvollzieher noch in der Corona-Krise?

In der Tat gibt es hier Probleme. Außentermine zwecks Pfändung finden teilweise nicht mehr statt. Auch Termine zur Abnahme der Vermögensauskunft werden zum Teil abgesetzt. Die Gerichtsvollzieher sind eben einem besonders hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Ihre Tätigkeit entsprechend einzuschränken ist daher vernünftig.

Mehr zum Thema „Inkasso im Zeichen der Corona-Krise“ lesen Sie in der TASPO 14/2020.

Weitere Informationen zur Corona-Krise finden Sie außerdem unter dem Newstag „Coronavirus“.

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