Mindestlohn: Auftraggeber haftet für Subunternehmer

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Nach dem Mindestlohngesetz haften Auftraggeber auch für Subunternehmer. Foto: BGL

Das zum 1. Januar in Kraft getretene neue Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt die Höhe des Mindestlohns, lässt darüber hinaus jedoch viele Fragen offen. So können sich etwa für Betriebe aus der Vergabe von Werk- und Dienstleistungen an Subunternehmen Haftungsrisiken ergeben. 

Welche Folgen das neue Mindestlohngesetz für den Auftraggeber haben kann, hat der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) in einer Stellungnahme gegenüber der TASPO zusammengefasst:

  • Bei der Subunternehmerhaftung, bei der ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet dieser Unternehmer für die Verpflichtungen dieses Subunternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer beziehungsweise dem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer. Er haftet auch zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
  • Es droht der Ausschluss der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei vergabeeigenen Aufträgen an mindestlohn-unzuverlässige Subunternehmer.
  • Es droht eine Ordnungswidrigkeit wegen Vergabe an mindestlohnunzuverlässige Subunternehmer.

Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Möglichkeit, dass sich der betroffene Auftraggeber durch den Nachweis der korrekten Auswahl des Auftragnehmers von der Haftung befreien kann und damit eine Schuldbefreiungsmöglichkeit bekommt, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens leider wieder abhandengekommen. Der Arbeitgeber haftet verschuldensunabhängig für die gesamte Auftragskette.

Mindestlohn: Subunternehmer umsichtig auswählen

Das bedeutet in der Praxis: Es müssen eine umsichtige Auswahl der Subunternehmer und möglicherweise bei der Vertragsgestaltung mit dem Subunternehmer im Stadium der Vertragsanbahnung, der Vertragsdurchführung oder durch Reaktion bei konkreten Verdachtsmomenten auf Mindestlohnverstöße differenzierte Maßnahmen zur Verringerung des Haftungsrisikos vorgenommen werden.

Bei Großunternehmen spricht man in diesen Fällen von einem sogenannten „Compliance-Programm“, wodurch gleichzeitig auch dem Fahrlässigkeitsvorwurf des Paragraf 21 Abs. 2 MiLoG begegnet werden kann.

Im Ergebnis bleibt es aber dabei, dass man die Risiken der Inanspruchnahme im Bereich der schuldunabhängigen Subunternehmerhaftung nicht komplett ausschließen kann.

Das ist insbesondere für einen Mittelständler komplett unverständlich und gerade aus Sicht der GaLaBau-Unternehmen überhaupt nicht nachzuvollziehen. Denn die umsichtige branchenspezifische Tarifpolitik zwischen dem BGL und der IG BAU hat nicht umsonst im Januar 2014 seine unterste Lohngruppe auf das Niveau von 9,00 Euro und ab dem 1. März 2015 auf das Niveau von 9,23 Euro angehoben. Damit hat der BGL vorausschauend eine „Compliance-Maßnahme“ für die mittelständischen Mitgliedsbetriebe geschaffen. (kla)

Zum Thema Mindestlohn hat der BGL ein gut strukturiertes Kompaktinfo-Blatt herausgegeben, das sie hier als PDF downloaden können.

Der Industrieverband Garten (IVG) hat sich ebenfalls intensiv mit dem Thema Mindestlohn und Haftungsrisiken für Unternehmen befasstt. Mehr dazu lesen Sie in der TASPO 7/2015.

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