Nachgefragt: Pflanzenpass ausstellen nicht aufwendig

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Wer Friedhofspflanzen an Kollegen liefert, braucht einen Pflanzenpass dafür. Symbolfoto: BdF

Immer noch gibt es eine ganze Reihe von Unklarheiten, wenn es um die neuen Bestimmungen rund um den EU-Pflanzenpass geht. Unter anderem haben einige Betriebe den Eindruck, dass die einzelnen Bundesländer hier unterschiedliche Vorgaben machen. Wir haben bei Gerhard Renker, Planzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, nachgefragt.

Wie verhält es sich mit dem Pflanzenpass, wenn produzierende Betriebe, beispielsweise Friedhofsgärtnereien, Pflanzen auf den Friedhof setzen oder an Endkunden liefern?

Es besteht keine Pflicht zur Registrierung des Betriebs, wenn ich Pflanzen ohne Pflanzenpasspflicht direkt an den Endnutzer abgebe oder auspflanze. Das gilt im übertragenen Sinne auch für den Garten- und Landschaftsbau-Betrieb. Diese Ausnahme von der Pass- und damit auch der Registrierungspflicht gilt nicht für den Fernabsatz.

Was gilt für Pflanzen, die diese Betriebe an Kollegen verkaufen?

Verkauft der Friedhofsgärtner (analog der Landschafter) Pflanzen an einen Gärtnerkollegen, dann muss er einen Pflanzenpass an den Pflanzen anbringen. Hat er die Pflanzen selbst mit Pflanzenpass zugekauft und ist jeder einzelne Topf (oder die Palette) mit einem Pflanzenpass ausgezeichnet, kann er den Pass „weiterreichen“. Hat er die Pflanzen selbst produziert, dann muss er eigene Pässe oder einen eigenen Pass anbringen. Das muss er auch tun, wenn er eine Partie kauft, die nur mit einem Pflanzenpass ausgezeichnet ist und er eine Teilsendung weiterverkauft. Dann muss er an der Teilsendung einen neuen Pflanzenpass anbringen.

Wie aufwendig ist es vor allem für kleinere Betriebe, einen neuen, eigenen Pflanzenpass auszustellen?

Insgesamt sehe ich gerade für diesen Absatzweg keine großen Probleme oder Aufwendungen im Umgang mit dem Pflanzenpass: Der Friedhofsgärtner wendet sich wie jeder andere registrierungspflichtige Unternehmer an den für ihn zuständigen Pflanzenschutzdienst und füllt dessen Registrierungsantrag aus. Es muss die Handelseinheit ausgezeichnet werden, es reicht in der Regel ein Pflanzenpass für die gesamte Partie. Der Pflanzenpass kann auf ein Etikett, wie Schlaufen- oder Stecketikett, oder auch auf ein Papier aufgedruckt werden. Er muss für die Verbringung an der Sendung sichtbar angebracht werden.

Am einfachsten ist: Ich lasse mir von meiner Druckerei einen Schreibblock fertigen, der die Formvorgaben des Pflanzenpasses erfüllt. Hinter die Buchstaben A, B, (C) und D schreibe ich leserlich in Blockbuchstaben oder mit dem Computer die erforderlichen Pflanzenpass-Angaben. Wer mehr Sendungen auf diese Weise absetzt, sollte sich über die einschlägigen Etikettenprogramme der Softwarehäuser informieren.

Mehr zum Thema Pflanzenpass lesen Sie in der TASPO 7/2020, die in unserem Online-Shop abrufbar ist.

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