Neue EU-Öko Verordnung in Kraft

Veröffentlichungsdatum: , Sven Weschnowsky / TASPO Online

Die von der Europäischen Union beschlossene novellierte Öko-Verordnung ist Anfang des Jahres in Kraft getreten. Foto: USA-Reiseblogger/ Pixabay

Zu Jahresbeginn ist die novellierte Öko-Verordnung des Europäischen Parlaments in Kraft getreten. Resultierend daraus ergeben sich für Bio-Betriebe einige Anforderungen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen und Branchenverbände haben die wichtigsten Punkte unter anderem für Pflanzenproduzenten zusammengefasst.

Vorsorgemaßnahmen sind zu treffen

Insgesamt fokussiere sich die neue EO-Öko Verordnung vermehrt auf mögliche Rückstände in biologischen Produkten, demnach müssen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe getroffen werden. Zugelassene Betriebsmittel sind in der EU-Verordnung 2021/1165 aufgelistet, wobei es hier kaum Änderungen gegeben habe. Nach wie vor müsse bei Düngern sowohl der Bedarf, als auch Einsatz dokumentiert werden. Sämtliche Dokumentationen sind bei etwaigen Kontrollen vorzulegen. Für die Betriebe gelte es, mögliche Risiken der Kontamination selbst zu ergründen, beispielsweise bei Maschinenkooperationen oder Transportmitteln, die auch von konventionellen Erzeugern genutzt werden.

Neue Regelungen bei der Pflanzenproduktion

Die neue Öko-Verordnung sieht vor, dass Umstellungssaatgut vom eigenen Betrieb erst zwölf Monate nach Umstellungsbeginn eingesetzt werden darf. Das bedeutet, dass Betriebe, die auf Öko-Anbau umstellen zunächst nach der Umstellung biologisches Saatgut dazu kaufen müssen. Erst ein Jahr nach Umstellungsbeginn selbst geerntetes Saatgut dürfe anschließend für die Produktion genutzt werden. Wenn nicht genügend Saatgut in Bioqualität zum Aussaatzeitpunkt verfügbar ist, kann jedoch das eigene Nachbau Saatgut mit Ausnahmegenehmigung verwendet werden. Auch der Einsatz von Umstellungssaatgut ist dann möglich, wenn nicht ausreichend biologisches Saatgut verfügbar ist.

Vorgaben an die Böden 

Auch die Böden der bewirtschafteten Flächen wurden in die neue EU-Öko Verordnung mit einbezogen. Demnach sind Bio-Betriebe verpflichtet, Leguminosen wie Ackerbohnen, Klee und Lupinen anzubauen, um die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern. Egal ob im Freiland oder Gewächshaus, nach wie vor müssen Bio-Pflanzen zwingend auf gewachsenem Boden mit Kontakt zum Unterboden wachsen. Dies gilt nun explizit auch für den Unterglasanbau. Hydrokulturen und Substrate ohne Bodenkontakt bleiben verboten. Ausnahmen existieren hierbei allerdings für Chicorée und Sprossen, die ohne Boden aufwachsen dürfen. Auch Topfpflanzen und Hochbeete sind nicht ökologisch zertifizierbar, lediglich bei Kräutern, Zier- und Jungpflanzen ist der Verkauf an den Endverbraucher im Topf auch weiterhin in Bioqualität möglich.

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