Kraftstoffpreise, Corona-Bonus und Führerschein
Schon am 1. Januar 2022 tritt die nächste Stufe der CO2-Bepreisung in Kraft, was schlichtweg eine Mehrbelastung bedeutet. Eine Tonne CO2 schlägt dann mit 30 Euro zu Buche, was den Spritpreis deutlich erhöhe, entsprechend steigt der Benzinpreis um 8,4 Cent pro Liter, bei Diesel sogar um 9,5 Cent pro Liter. Bis zum 31. März 2022 gilt noch der steuerfreie Corona-Bonus von maximal 1.500 Euro, den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zahlen können. Die Höchstgrenze darf dabei nicht überschritten werden, da sonst Steuern anfallen. Eine wichtige Frist betrifft den Umtausch von Führerscheinen. Bis spätestens zum 19. Januar 2022 müssen die Geburtsjahre 1953 bis 1958 ihren Führerschein umtauschen, wenn dieser bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden ist.
Mindestlohn, Entlastung von Familienbetrieben und Pflegereform
2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal, denn ab 1. Januar 2022 sieht der Gesetzgeber einen Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde vor, ab 1. Juli 2022 steigt der Lohn dann ein zweites Mal auf 10,45 Euro pro Stunde. Steuerlich entlastet werden ab Januar Familienbetriebe, denn Personenhandelsgesellschaften können dann wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Durch die niedrigeren Steuersätze soll die finanzielle Liquidität von mittelständischen Unternehmen gestärkt werden. Allerdings inkludiert diese Regelung nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, nicht dagegen Einzelunternehmer. Auch in der Pflege wird es wichtige Änderungen im neuen Jahr geben, unter anderem wird der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent des Bruttogehalts auf 0,35 Prozent angehoben.
Registrierkassenpflicht, E-Auto-Förderung und Umsatzpauschalierung
Das neue Registrierkassengesetz schreibt Betriebe die Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor, hier gilt noch eine Übergangsregelung, die 2022 endet. Entsprechende Kassen können demnach nur noch bis 31. Dezember 2022 eingesetzt werden. Förderung können Unternehmen beispielsweise bei der Anschaffung von Hybridfahrzeugen erhalten. Ab 1. Januar 2022 stellen Staat und Hersteller die E-Auto-Prämie zur Verfügung (TASPO Online berichtete). Änderungen wird es zudem noch bei der Umsatzsteuerpauschalierung geben. Wer eine (Netto-)Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro für das Kalenderjahr 2021 überschreitet, kann keine pauschale Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2022 ausweisen, sondern ist, wie ein optierender Landwirt/Gärtner zum Ausweis des Regelsteuersatzes von 7 Prozent beziehungsweise 19 Prozent verpflichtet. Pauschalierende Landwirte dürfen ab 2022 statt wie bisher 10,7 Prozent nur noch 9,5 Prozent Umsatzsteuer einbehalten.