Gartencenter müssen passpflichtigen Wareneingang aufzeichnen
Jeder, der Pflanzen verbringen möchte, muss die Sendung künftig mit einem Pflanzenpass versehen – bis zum letzten Inverkehrbringer, also in der Regel dem Handel. Jedes Unternehmen, das passpflichtige Ware erhält und abgibt, muss Aufzeichnungen über eingehende und ausgehende Handelseinheiten führen. Das ist laut Renker in der Regel über ein funktionierendes Warenwirtschaftssystem zu erreichen und bedeutet keinen großen zusätzlichen Aufwand, da Liefer- und Rechnungsunterlagen aufgrund der Anforderungen anderer Regelungsbereiche sowieso mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden müssen.
Das Gartencenter muss Aufzeichnungen über die eingegangene passpflichtige Ware führen. Aus diesen Aufzeichnungen muss die Adresse des Lieferunternehmers hervorgehen. Ganz klar ist der Pflanzenpass ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und dient als Information desjenigen, der die Pflanzen auf den Weg schickt, an den, der sie in Empfang nimmt. Der Pflanzenpass ist keine „Ohrmarke“, die die Pflanze Zeit ihres Pflanzenlebens begleitet.
Keine Pflanzenpass-Pflicht bei direkter Abgabe an Kunden
Die Pflanzenpasspflicht besteht nicht bei der direkten Abgabe von Pflanzen an den privaten Endverbraucher – außer, die Verkaufsstelle oder das Gartencenter befinden sich in einer sogenannten Schutzzone oder es gibt besondere Regelungen zur Bekämpfung spezieller Schadorganismen, die das fordern. Unternehmer können sich über die geltenden Pflanzengesundheitsregelungen auf den Websites der Pflanzenschutzdienste und des Julius Kühn-Instituts informieren.
Wenn das Gartencenter einen Online- oder anderweitigen Pflanzenversand hat, dann muss es den Pflanzenpass aber auch an den Endverbraucher weitergeben. Mit der Verpflichtung zum Anbringen eines Pflanzenpasses an die Sendung müssen Unternehmer Aufzeichnungen über die ausgestellten Pflanzenpässe führen.
Pflanzenpass ohne Aussage für Endnutzer
Falls ein Quarantäne-Schadorganismus auftritt, müssen die zuständigen Pflanzenschutzdienste Rückverfolgung betreiben, um die mögliche Verbreitung dieser gefährlichen Schadorganismen festzustellen und eingrenzen zu können. Da der Versandhandel in der Regel auch überregional verteilt, kann so einer schnellen, weiten Verbreitung von Schadorganismen vorgebeugt werden. Der Pflanzenpass hat jedoch keine Aussage für den Endnutzer und ist dafür auch gar nicht gedacht. Er ist ausschließlich ein Informationsetikett auf dem Weg der Verbringung. Die amtlichen Kontrollen werden von den amtlichen, zuständigen Pflanzenschutzdiensten auf allen Handelsebenen durchgeführt.
Darüber hinaus sind alle am Markt beteiligten Unternehmer verpflichtet, Kontrollen an ihren Beständen und damit allen Waren, für die sie jetzt gerade die Verantwortung haben, auf die Einhaltung der Pflanzengesundheitsregelungen selbst durchzuführen.