Höherer Mindestlohn und Neues bei Minijobs
Zum 1. Januar 2022 ist der gesetzliche Mindestlohn gestiegen – planmäßig auf 9,82 Euro pro Arbeitsstunde. Zum 1. Juli 2022 würde sich der Mindestlohn nach aktueller Gesetzeslage dann nochmals auf 10,45 Euro erhöhen, sofern die Bundesregierung bis dahin nicht den von ihr geplanten Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde auf den Weg gebracht hat. Einen entsprechenden Gesetzentwurf will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil Medienberichten zufolge bereits Anfang dieses Jahres vorlegen. Gleichzeitig ist zum 1. Januar auch die Mindestausbildungsvergütung gestiegen und beträgt für 2022 begonnene Ausbildungsverhältnisse nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im ersten Jahr 585 Euro (2021: 550 Euro), im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhöht sie sich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG auf 690 Euro (2021: 649 Euro) beziehungsweise 790 Euro (2021: 743 Euro).
Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf Minijobs aus, bei denen sich die mögliche Arbeitszeit bis zum Erreichen der 450-Euro-Verdienstgrenze ab 1. Januar 2022 reduziert. Darüber hinaus gelten ab 2022 neue Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich. Laut Minijob-Zentrale sinkt die Umlage U1 (Krankheit) auf 0,9 Prozent und die U2 (Mutterschaft) auf 0,29 Prozent. Änderungen gibt es auch bei den Fälligkeitsterminen, zu denen Arbeitgeber von Minijobbern jeden Monat Beitragsnachweise und die Zahlung von Beiträgen übermitteln müssen. Für den Januar ist zum Beispiel nun spätestens der 24. für die Übermittlung des Beitragsnachweises genannt und der 27. als Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag). Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber in der Meldung zur Sozialversicherung bei kurzfristig Beschäftigten auch Angaben zu deren Krankenversicherungsschutz machen.
Geänderte Beiträge für Alterssicherung und Krankenversicherung
Aufgrund der positiven Lohnentwicklung in Deutschland erhöhen sich 2022 die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) – in den alten Bundesländern um 4,7 Prozent auf monatlich 270 Euro (2021: 258 Euro) und in den neuen Bundesländern um 6,1 Prozent auf 260 Euro (2021: 245 Euro), informiert der Deutsche Bauernverband. Das hat auch Einfluss auf den Zuschuss zum AdL-Beitrag, so der DBV: In den alten Bundesländern liegt der monatliche Höchstzuschuss demnach jetzt bei 162 Euro (2021: 155 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 156 Euro (2021: 147 Euro).
Wie der Deutsche Bauernverband weiter berichtet, steigt auch der Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung – aufgrund gesetzlicher Vorgaben allerdings nur in der Beitragsklasse 20 um etwa 4,51 Prozent. Für 27 Prozent der versicherten Landwirte würden jedoch die gestiegenen Einkommenswerte der AELV 2022 zum Wechsel in eine höhere Beitragsklasse und somit zu einer Beitragserhöhung führen. Die vollständigen Beitragstabellen sind laut DBV auf der Website der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zu finden.
Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Erhebliche Änderungen bringt 2022 bei der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, meldet der Deutsche Bauernverband. So gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden, erstmals die bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 geänderte Anwendungsvoraussetzung, wonach die Umsatzsteuerpauschalierung nur noch von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden darf, wenn der Umsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 600.000 Euro betragen hat. Außerdem hat der Bundesrat am 15. Dezember 2021 dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht zugestimmt, das eine Absenkung des Pauschalsatzes von 10,7 Prozent auf 9,5 Prozent und eine jährliche Überprüfung vorsieht. Die Bundesregierung will mit diesen Anpassungen eine Klagerücknahme der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren und auch eine Beendigung des Beihilfeverfahrens erreichen und Rückforderungen verhindern, so der DBV.
Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März verlängert
Für Unternehmen, die weiterhin unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden, werden die Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März verlängert, meldet das Bundesfinanzministerium. Demnach wird die Überbrückungshilfe III bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgeführt, bei der weiter Fixkosten erstattet und ein nun verbesserter Eigenkapitalzuschuss gewährt werden können. Ebenfalls bis März fortgeführt wird den Angaben zufolge die Neustarthilfe für Soloselbstständige als Neustarthilfe 2022, mit weiterhin bis zu 1.500 Euro monatlich an direkten Zuschüssen.
Ebenfalls bis Ende März 2022 verlängert wird laut Bundesregierung der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld, mit dem durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste ausgeglichen werden sollen. Demnach können auch Beschäftigte, die ab April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden darüber hinaus noch bis zum 31. März 2022 steuerfreie Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro auszahlen.
Förderung für E-Autos geht in die Verlängerung
Um den Umstieg auf saubere Mobilität voranzutreiben, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die sogenannte Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge zunächst bis Ende 2022 verlängert. Im Anschluss soll die Förderung dem Ministerium zufolge deutlich stärker auf den Klimaschutz ausgerichtet werden, weshalb ab 2023 nur noch E-Autos gefördert werden sollen, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Dieser soll über den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert werden, wie das Ministerium mitteilt.
Verbot von dünnen Plastiktüten und ausgeweitete Pfandpflicht
Um die Umwelt vor zu viel Plastikmüll zu schützen, darf der Handel seit Jahresbeginn 2022 an seine Kunden keine leichten Plastiktüten mehr ausgeben. Laut einer Mitteilung des Bundesumweltministeriums sind von dem umfassenden Verbot lediglich sogenannte „Hemdchenbeutel“ mit einer Wandstärke von unter 15 Mikrometern sowie Kunststofftragetaschen mit mehr als 50 Mikrometern Wandstärke ausgenommen. Letztere seien vergleichsweise stabil und würden deshalb typischerweise als abfallvermeidende Mehrwegtaschen verwendet, so das Ministerium. Für die „Hemdchenbeutel“, die dem Ministerium zufolge vor allem für einen hygienischen Umgang mit offenen und leicht verderblichen Lebensmitteln wie etwa Obst und Gemüse sorgen, gebe es dagegen derzeit noch keine gute Alternative. Ein Verbot könnte deshalb dazu führen, dass mehr vorverpackte Waren auf den Markt kämen und infolgedessen der Verpackungsmüll noch zunehmen würde, so das Bundesumweltministerium.
Daneben gilt seit 1. Januar 2022 eine Pfandpflicht für fast alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff sowie sämtliche Getränkedosen, wodurch die bislang geltenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke wie beispielsweise Fruchtsäfte wegfallen. Bereits in Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen dem Ministerium zufolge noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden, lediglich für Milch oder Milcherzeugnisse in Kunststoff-Flaschen gilt eine Übergangsfrist bis 2024.