Neues Pflanzenschutzrecht: Zeugnispflicht für fast alle Importe

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Für die meisten Früchte und Gemüse aus Drittländern ist seit 14. Dezember bei Einfuhr in die EU ein Pflanzengesundheitszeugnis vorgeschrieben. Foto: Pixabay

Seit dem 14. Dezember müssen die Importeure von Pflanzen, Obst und Gemüse aus Drittländern neue Vorgaben erfüllen: Für die Einfuhr der meisten Pflanzen – das heißt im Sinne der Regelung, „lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen“ – in die EU ist seit diesem Datum ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.

Gesundheitszeugnis für fast jede importierte Pflanze

Mit Inkrafttreten des neuen Pflanzengesundheitssystems am 14. Dezember muss allen Pflanzen einschließlich lebender Pflanzenteile ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt sein, damit sie in die EU gelangen können. Zumindest, sofern sie nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission als von dieser allgemeinen Anforderung ausgenommen aufgeführt sind. Die Zeugnispflicht gilt damit für die meisten Früchte und auch frisches Gemüse.

Die Liste der Pflanzen, für die nach dem neuen Pflanzenschutzrecht kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt werden muss, umfasst derzeit die Früchte von Ananas, Kokosnüsse, Durian, Bananen und Datteln. Dabei bestehen in der Regel keine besonderen Anforderungen: Das Pflanzengesundheitszeugnis bescheinigt damit nur die Freiheit von Quarantäneschädlingen.

Pflanzengesundheitszeugnis auch für Erde und Kultursubstrat

Das Julius Kühn-Institut (JKI) führt dazu auf seiner Internetseite aus, dass neben allen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch Erde oder Kultursubstrat (im Anhang V B der Richtlinie 2000/29/EG genannt) nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden dürfen. Das Zeugnis wird vom Pflanzenschutzdienst des Exportlandes ausgestellt und darf nicht älter als 14 Tage sein.

Zum neuen EU-Pflanzenpass kritisiert derweil der Zentralverband Gartenbau (ZVG), dass die Toleranzgrenze beim Auftreten von Regulierten-Nicht-Quarantäneerregern (RNQPs) in letzter Minute noch auf null Prozent festgesetzt wurde. Die Änderung trat ebenfalls mit dem neuen Pflanzengesundheitsrecht in Kraft. Der Zentralverband Gartenbau hatte dazu gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und im Rahmen einer Stakeholder-Konsultation Stellung bezogen und sich wiederholt dagegen ausgesprochen.

Zentralverband Gartenbau übt Kritik am neuen Pflanzengesundheitsrecht

Bislang galt die Formulierung „praktisch frei“, was einen gewissen Spielraum ermöglichte. „Für uns konterkariert dies unter anderem die Bemühungen, den biologischen Pflanzenschutz zu stärken“, erklärt ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer. Die neue Regelung würde dem Einsatz der Branche für einen integrierten Pflanzenschutz entgegenwirken und dem Ziel, chemischen Pflanzenschutz zu reduzieren, widersprechen.

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