Notfallzulassung für Pflanzenschutzmittel Ratron Giftweizen erteilt

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Das BVL erteilte eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Nagetieren, wie Feldmäusen mit Ratron Giftweizen. Foto: Birderswiss_Photography / Pixabay

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat bekannt gegeben, dass eine Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Ratron Giftweizen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid erteilt wurde. Die Notfallzulassung betreffe vor allem die Ausbringung des Mittels.

Notfallzulassung vom 9. September 2020 bis 6. Januar 2021

Das Pflanzenschutzmittel Ratron Giftweizen werde demnach gegen Feld- und Erdmäuse in Acker-, Obstkulturen, Wiesen und Weiden eingesetzt und die Notfallzulassung für diesen Gebrauch erteilt. Sie gilt für das Mittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid in der Zeit vom 9. September 2020 bis 6. Januar 2021. Wie bei allen Notfallzulassungen sind die Anwendungen begrenzt. Die Einhaltung aller Anforderungen muss vom Zulassungsinhaber sichergestellt werden, die Ergebnisse sind anschließend zu berichten.

Auslegung mit Köderlegemaschine jetzt möglich

Das Mittel Ratron Giftweizen sei laut Meldung des BVL in den beantragten Indikationen bereits zugelassen. Mit der Notfallzulassung erfolgt eine Modifizierung der bei der Zulassung festgelegten Anwendungstechnik. Hierbei ist zusätzlich zur bisher zugelassenen Ausbringung des Mittels Ratron Giftweizen mit der Legeflinte (NT664) auch eine verdeckte Ausbringung mittels Köderlegemaschine (z.B. WUMAKI) möglich. Hierbei sei allerdings sicherzustellen, dass der mit der Köderlegemaschine gezogene Gang nach oben geschlossen ist.

Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushalts unverändert

Alle übrigen Anwendungsbestimmungen, die bereits bestehen und zum Schutz des Naturhaushalts dienen, bleiben bei dieser Notfallzulassung unverändert. In Bezug auf die Anwendungsbestimmungen NT820-1, NT 820-2 und NT 820-3 zum Artenschutz weist das BVL nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Begriff „Vorkommensgebiet“ im Kontext des Pflanzenschutzrechts so zu verstehen ist, dass Bezug genommen wird auf aktuell nachgewiesene Vorkommen der geschützten Arten auf der Anwendungsfläche oder in unmittelbar daran angrenzenden Bereichen. Etwaige weitergehende Regelungen des Naturschutzrechts bleiben dabei unberührt. Zudem beschränke sich die Notfallzulassung ausschließlich auf berufliche Anwender und dürfen demnach nur von ihnen in Anspruch genommen werden. Ein Einsatz im Haus- und Kleingarten sei weiterhin untersagt und nicht möglich.

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