Öffentliche Anhörung im Bundestag
Grund der Forderung des ZVG ist eine öffentliche Anhörung im Hauptausschuss des Bundestages, die am Montag stattgefunden habe. Dabei ging es um die vorgesehene Reduzierung des Durchschnittssatzes für pauschalierende Landwirte von derzeit 10,7 auf 9,5 Prozent. Die Umsatzsteuerpauschalierung solle demnach ab 2022 gelten. In dieser Anhörung stieß der Gesetzentwurf überwiegend auf Kritik und auch auf Unverständnis. Aus Sicht des Bauernverbandes verstoße die Neuregelung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung. Bei der Wahl des Stichtages kritisierte bereits der Deutsche Steuerberaterverband das Tempo, in dem das Vorhaben durchgezogen werde. Die Vorlaufzeit, um sich auf den geänderten Steuersatz einzustellen, sei demnach zu knapp und der Stichtag praxisfern gewählt. Land- und Forstwirte hätten laut Verband in der Regel steuerlich ein abweichendes Wirtschaftsjahr.
ZVG für alternativen Stichtag
Hier setzt auch der ZVG an, der seine Forderung nach einem früheren Stichtag für die jährliche Überprüfung und Anpassung des Pauschalsteuersatzes bekräftigt und eine zügige Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben anmahnt. „Für die Betriebe ist es zwingend erforderlich, die Umsatzsteuerpauschalierung in der dann gültigen Fassung rechtssicher anwenden zu können.“, betonte die stellvertretende ZVG-Generalsekretärin Romana Hoffmann. Dabei plädiert der Verband im Rahmen der jährlichen Anpassung für den 30. Juni als Stichtag, an dem die Anpassung des Pauschalsteuersatzes feststehen müsse. Nur so sei sicherzustellen, dass die Betriebe bei Vertragsverhandlungen, zum Beispiel mit dem Lebensmitteleinzelhandel und verarbeitenden Lebensmitteunternehmen, mit den korrekten Werten kalkulieren können.
HLBS errechnet Pauschalsteuersatz von 9,7 Prozent
Bereits in seiner eingereichten Stellungnahme hat der ZVG auf eine zügige Neuregelung gedrängt, um eine schnelle Beendigung des aktuell noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens der europäischen Kommission ohne Urteil zu erreichen und das derzeit ruhende Beilhilfeverfahren zu beenden. Nicht zuletzt verweist der ZVG in der Stellungahme auf eine Berechnung des Pauschalsteuersatzes des Hauptverbands der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS), die unter Anwendung des vom Bundesrechnungshof vorgeschlagenen Berechnungsverfahrens aktuell zu einem Pauschalsteuersatz von 9,7 Prozent kommen, statt der nun vom Gesetzgeber vorgeschlagen 9,5 Prozent. Da der Bundesrechnungshof seine Methode als europarechtskonform bezeichnet, sollte die aktuelle Berechnung nochmals überprüft und der Pauschalsteuersatz entsprechend angepasst werden.