Insekten und ihre Lebensräume sollen geschützt werden
„Ab heute ist die Anwendung von Glyphosat in wichtigen Bereichen verboten“, so Bundesumweltministerin Svenja Schulze am 8. September. „Aber auch andere Pflanzenschutzmittel können Insekten schaden. Darum ist es so wichtig für die Zukunft unserer Ökosysteme, dass künftig weniger Flächen gespritzt werden und mehr Rückzugsräume für Insekten bleiben.“ Regeln soll das eine geänderte Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung unter Federführung des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Damit werde gezielt gegengesteuert, um Insekten zu schützen und ihre Lebensräume zu erhalten, heißt es aus Berlin. Die Maßnahmen, die neben deutlichen Restriktionen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln insgesamt auch einen Glyphosat-Ausstieg vorsehen, sind Teil des sogenannten Insektenschutzpaketes. Es wurde im Juni dieses Jahres von Bundestag und Bundesrat beschlossen und basiert auf dem Aktionsprogramm Insektenschutz, das die Bundesregierung 2019 aufgelegt hat (wir berichteten zuletzt in Ausgabe 27/21).
Verbot im Haus- und Kleingarten und auf „allgemeinen“ Flächen
Die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sieht unter anderem das verbindliche Ende der Glyphosat-Anwendung mit Ablauf des Jahres 2023 vor. Bis dahin gilt ein grundsätzliches Verbot von Glyphosat in einer Reihe naturschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Schutzgebiete.
Jetzt verboten ist die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich sowie auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wie Kinderspielplätze – soweit bestandskräftige Zulassungen nicht entgegenstehen, so die Verordnung.
Auch in der Landwirtschaft, insbesondere im Ackerbau, kommt es mit der Verordnung bereits jetzt zu Anwendungseinschränkungen für Glyphosat beispielsweise für die Vorsaat- und Stoppelbehandlung. Die Anwendung direkt vor der Ernte wird generell verboten. Bei jeglichem Pflanzenschutzmittel-Einsatz muss ein genereller Mindestabstand zu Gewässern eingehalten werden.
Die neuen Regelungen in Kürze
Zusammengefasst bedeuten die Änderungen der neuen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bei Glyphosat ein Verbot der Anwendung in Wasserschutzgebieten (Zone 1, Zone 2, Zone 3) und Heilquellenschutzgebieten, zudem sei die Anwendung nur noch im Einzelfall erlaubt, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind, die Anwendung von Glyphosat bei Mulch- und Direktsaat bleibt zulässig, jedoch nicht in WSG oder NSG. Die Vorsaat- oder Stoppelbehandlung ist nur noch bei perennierenden Problemunkräutern und auf Flächen der Erosionsgefährdungsklassen CCWasser und CCWind erlaubt. Komplett verboten wird Glyphosat bei der Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich, sowie auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Zusätzlich gelten in Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen nach §30 Verbote der Anwendung von Herbiziden, bienengefährlichen (B1–B3) Insektiziden und von bestäubergefährlichen Insektiziden (NN410).
Weitere Einzelheiten und Auskünfte zur neuen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geben die jeweiligen Landwirtschaftskammern der Länder. Die LWK Nordrhein-Westfalen hat zudem einige relevante Fragen aus der Praxis beantwortet, die unter dem Link nachgelesen werden können.