StVO schreibt Sicherung der Ladung vor
Laut Paragraph 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen auf Straßenfahrzeugen „so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ Solche „anerkannten Regeln der Technik“ sind beispielsweise die neuen Verladeempfehlungen zur Ladungssicherung von CC-Containern auf Straßenfahrzeugen, die der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) Ende Februar veröffentlicht hat. Laut BGL wurden diese in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Organisationen wie unter anderem der Berufsgenossenschaft Verkehr, dem Bundesamt für Güterverkehr, der Polizei sowie Prüforganisationen abgestimmt und gelten damit als Kontrollgrundlage zur Einhaltung.
Gefahrenpotenzial durch fehlende oder mangelhafte Sicherung
In den Verladeempfehlungen des BGL wird unter anderem ausdrücklich auf die Wirksamkeit mehrfach geprüfter Stapelhülsen aus Stahlblech für CC-Container verwiesen, die durch das Fraunhofer-Institut IML geprüft und durch die Dekra zertifiziert wurden. Wie der BGL betont, erheben die Verladeempfehlungen jedoch keinen Anspruch auf Ausschließlichkeit – jegliche Maßnahmen zur Ladungssicherung, die nachweislich auf Grundlage von anerkannten technischen Regeln die Ladungssicherung von CC-Containern auf Straßenfahrzeugen ermöglichen, können angewendet werden. Allerdings sei dabei zwingend zu beachten, dass diese den in Deutschland anerkannten Regeln der Technik, wie zum Beispiel der VDI 2700, entsprechen.
Hintergrund ist, dass es beim Entladen gestapelter CC-Container mehrfach Schäden und Unfälle gab. Hersteller, Berufsgenossenschaften und das Fraunhofer-Institut betonen daher noch einmal explizit, dass beladene CC-Container nicht zum Stapeln konzipiert wurden. Wenn zwei oder mehr beladene CC-Container aufeinandergestapelt werden, ohne dabei weitere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, entstehe erhebliches Gefahrenpotenzial.
Verrollen der CC-Container in Richtung Fahrzeugheck verhindern
In den Verladeempfehlungen des BGL geht es aber nicht nur um gestapelte CC-Container, sondern auch um deren richtiges Verzurren durch ein Zurrgurt-Sicherungssystem, um ein Verrollen der CC-Container in Richtung der Fahrzeug-Heckseite zu verhindern. Diese „Ladungssicherung nach hinten“ wurde bei einem am 20. Mai an der A40 auf Höhe der Anschlussstelle Niederdorf durchgeführten Schwerpunkteinsatz der Autobahnpolizei Düsseldorf bei mehreren Pflanzentransportern beanstandet, wie Polizeihauptkommissar Christian Freidl vom Verkehrsdienst der Autobahnpolizei Düsseldorf auf Anfrage der TASPO erklärt. Kontrolliert wurden demnach im Bereich eines großen dort ansässigen Pflanzenhändlers vier mit Blumen und Pflanzen beladene Lastkraftwagen, darunter ein 40-Tonnen-Sattelzug sowie drei 7,5-Tonner.
Ladungssicherung bei allen kontrollierten Fahrzeugen nicht in Ordnung
Bei allen vier Fahrzeugen war Freidl zufolge die Sicherung der Ladung nicht in Ordnung, darüber hinaus wurde bei einem Lkw noch eine deutliche Überladung festgestellt – der Laster hatte mehr als neun statt der zulässigen 7,5 Tonnen Gesamtgewicht. „Hier war der ganze Aufbau zu schwach, der natürlich nur auf eine gewisse Nutzlast ausgelegt ist. Überschreite ich diese massiv, ist der Aufbau nicht mehr geeignet, die Ladung zurückzuhalten“, erläutert Freidl.
Aufgrund der Beanstandungen wurden alle vier Lkw vor Ort stillgelegt. „Der eine musste erst mal abladen, und den anderen wurde die Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Nachsicherung der Ladung untersagt“, so Freidl. Wenn das dafür notwendige Material vor Ort nicht vorhanden sei, müsse es von extern zugeführt werden. Für die vier am 20. Mai kontrollierten Pflanzentransporte habe dies mindestens eine Stunde Verzug bedeutet. „Ein zweites Fahrzeug zum Umladen heranzuholen, kann auch schon mal einen halben Tag dauern“, weiß Freidl aus Erfahrung.
Anzeigen für Fahrer, Verlader und einen der Fahrzeughalter
Zudem erhielten sowohl Fahrer als auch Verlader Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen, jeweils verbunden mit einem Bußgeld – der Regelsatz beträgt laut Freidl 60 Euro plus 28,50 Euro Gebühren – sowie einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. „Der Verlader ist genauso wie der Fahrer dafür verantwortlich, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist“, führt Freidl dazu aus. Letztendlich würden auch die Fahrzeughalter zum möglichen Adressatenkreis gehören – im Fall der Überladung etwa werde auch gegen den Halter eine Anzeige geschrieben, weil das Fahrzeug für diese Fracht ungeeignet war. „Der Halter ist dafür verantwortlich, dass ein geeignetes Auto zur Verfügung gestellt wird, und dazu gehört auch die Gestellung geeigneter Ausrüstung oder Hilfsmaterialien wie Zurrgurte oder ein spezielles Zurrsystem“, so Freidl.