Prämie bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen

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LKK-Mitglieder dürfen sich über die Zahlung einer Prämie freuen, wenn sie im vergangenen Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Symbolfoto: Nattanan Kanchanaprat/ Pixabay

Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) kürzlich mitteilte, können Unternehmen, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sind, eine Prämie beantragen, wenn sie im vergangenen Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben.  

Bedingungen für die Auszahlung der Prämie

Mitglieder, die im vergangenen Kalenderjahr länger als drei Monate bei der LKKversichert waren, haben jetzt die Möglichkeit, eine Prämie zu beantragen. Sollten diese Mitglieder im abgelaufenen Kalenderjahr keinerlei Leistungen für sich und ihre über 18 Jahre alten mitversicherten Angehörigen in Anspruch genommen haben, bestehe jetzt die Möglichkeit, diese Prämie zu beantragen. Dabei beträgt die Höhe der etwaigen Prämie ein Zwölftel der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge.

Registrieren für Prämie in 2022

Diese Prämie werde auch im nächsten Jahr wieder gezahlt, heißt es von Seiten der SVLFG, allerdings müsse man sich für die Auszahlung einer Prämie in 2022 bereits bis zum 30. September 2021 schriftlich bei der LKK registrieren. Den entsprechenden Antrag dafür stellt die SVLFG im Mediencenter online zum Download zur Verfügung. Diese Frist gelte allerdings lediglich für diejenigen, die bisher noch keine Teilnahmeerklärung abgegeben haben. Die Erklärung ist seit 2019 erforderlich und verlängert sich automatisch um ein Jahr, bis sie schriftlich gekündigt werde. Hierbei ist die Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres einzuhalten. Der Antrag sei demnach ein Jahr lang bindend. Die Auszahlung erfolge automatisch am Jahresende.

Vorsorgeuntersuchungen ausgenommen

Sollten gesetzliche Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen werden, gelte eine Ausnahmeregelung. Diese Leistungen können auch weiterhin in Anspruch genommen werden, ohne dass die Prämie entfalle. Dazu gehören unter anderem Leistungen der Primärprävention, zur Verhütung von Zahnkrankheiten, bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder zur Früherkennung von Krankheiten wie Krebserkrankungen oder Check-up-Untersuchungen des Herz-Kreislauf-Systems. Ebenfalls ausgenommen seien Schutzimpfungen oder Kindervorsorgeuntersuchungen. Mitversicherte Kinder unter 18 Jahren sind zudem komplett ausgenommen. Ein Kinderarztbesuch habe demnach keinerlei Auswirkungen auf die Zahlung der Prämie.

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