Recht: Amazon und gekaufte Produktbewertungen

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Verbraucher erwarten auf Amazon zwar nicht unbedingt objektive, aber zumindest authentische und keine „gekauften“ Produktbewertungen. Foto: Pixabay

Amazon kann verlangen, dass sogenannte Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main entschieden.

Oberlandesgericht verbietet „gekaufte“ Kundenrezensionen

Mit Beschluss vom 22. Februar (Az. 6 W 9/19, vorausgehend Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 19. Dezember 2018, Az. 2/6 O 469/18) untersagte das Oberlandesgericht die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.

Die Antragstellerin im vorliegenden Fall ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl und Verkäuferin der auf der Plattform amazon.de mit dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ oder dem Handelsnamen „Warehousedeals“ angebotenen Produkte.

Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de – also von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern – die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen, worauf diese auf Wunsch einen Tester vermittelt.

Tester dürfen bewertete Produkte behalten

Dieser bewertet das über amazon.de erworbene Produkt und darf dafür im Regelfall das Produkt – gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils – behalten. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt.

Die Antragstellerin hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat. Vor Gericht wollte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirken, was das Landgericht Frankfurt zurückwies.

Verbraucher kann „kommerziellen Zweck“ nicht eindeutig erkennen

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht überwiegend Erfolg. Das OLG verbot der Antragsgegnerin, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handle unlauter, da sie den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das Oberlandesgericht heraus.

Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“.

Bewertungen müssen nicht unbedingt objektiv, aber authentisch sein

Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“, so das Oberlandesgericht Frankfurt.

Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung, vergleichbar einem redaktionellen Bericht – wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen auf amazon.de entsprächen nicht dieser Verbraucher-Erwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.

Der Beschluss ist laut Oberlandesgericht Frankfurt noch nicht rechtskräftig. Entsprechend kann die Antragsgegnerin gegen den Beschluss Widerspruch einlegen.

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