Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe der Bestellung zugänglich machen
Die Informationen müssen auf der Seite zur Verfügung gestellt werden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar und nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind. Verbraucher müssen bei Fernabsatzverträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrages vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2019; Aktenzeichen 29 U 1582/18
Über den Autor
Dr. Peter Schotthöfer ist Anwalt in der Münchner Kanzlei Dr. Schotthöfer & Steiner Rechtsanwälte und insbesondere auf Fragen des Werberechts in Deutschland spezialisiert.