Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen stürzte eine Fußgängerin vor ihrem Haus auf dem Fußgängerweg wegen Glatteis und verletzte sich dabei. Sie klagte aufgrund des Vorfalls gegen den Hauseigentümer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Schleswig entschied gegen die Klägerin. Diese habe keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hauseigentümers den Sturz verursachte. Eine solche Ursächlichkeit hätte nur dann vorgelegen, wenn sich der Unfall nach 8.05 Uhr ereignet hätte. Dies habe die Klägerin aber nicht beweisen können.
Nach dem örtlichen Straßenreinigungsgesetz habe die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung zwischen 8 und 20 Uhr bestanden, so das Oberlandesgericht. Erst ab 8 Uhr habe daher mit dem Abstreuen begonnen werden müssen.
Zeitraum von fünf bis zehn Minuten für Erledigung des Winterdiensts
Zudem sei dem Winterdienstpflichtigen, der eine übliche Grundstücksbreite von zehn bis 20 Metern abstreuen muss, ein Zeitraum von fünf bis zehn Minuten für die Erledigung der Arbeiten zuzugestehen. Daher könne eine Haftung des Eigentümers erst ab 8.05 beziehungsweise 8.10 Uhr bestehen.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 8. Mai 2003 – 11 U 174/01 –
Robert Binder ist Rechtsanwalt in Berlin.
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