Die Indizien müssen allerdings so aussagekräftig sein, dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hieraus ein Verstoß gegen das AGG ableiten lässt. Die bloße Möglichkeit eines Verstoßes reicht nicht aus.
Schwerbehinderter Kläger hatte mehrfach erfolglos um Erhöhung seiner Arbeitszeit gebeten
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. Januar 2017 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt und arbeitet in Teilzeit für den beklagten Arbeitgeber. Er hatte mehrfach um Erhöhung seiner Arbeitszeit gebeten. Im Juni 2013 verteilte der Beklagte insgesamt 66,5 Stunden an seine Teilzeitmitarbeiter, nicht allerdings an den Kläger und einen weiteren Mitarbeiter, der erst kurz zuvor bei dem Beklagten begonnen hatte.
Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Erhöhung seiner Arbeitszeit und in der Berufungsinstanz zusätzlich unter Berufung auf § 15 AGG die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der ihm entgangenen Vergütung. Er begründete seinen Antrag damit, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) sprach dem Kläger Schadenersatz mit der Begründung zu, dass die vorgetragenen Indizien die Möglichkeit einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten lassen und der Beklagte diese Annahme nicht widerlegt habe.
Vom Kläger vorgetragene Indizien müssen aussagekräftig sein
Das BAG stellte jedoch fest, dass die Möglichkeit einer Benachteiligung nicht ausreiche, um von einem vom Arbeitgeber zu widerlegenden Verstoß auszugehen. Die vom Kläger nach § 22 AGG vorgetragenen Indizien müssen so aussagekräftig sein, dass das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes ausgehen muss.
Zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit hatte das LAG keine Feststellung getroffen, sodass der Rechtsstreit zu weiteren Ermittlungen an das LAG zurückverwiesen wurde.
Urteil des BAG vom 26. Januar 2017, Az. – 8 AZR 736/15.
Kirsten Weigmann ist Rechtsanwältin in Hannover.
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