Ein Wettbewerbsverbot muss zwingend die Zahlung einer Karenzentschädigung enthalten, ansonsten ist es unverbindlich. Dies ergibt sich aus Paragraf 110 Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraf 74 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.
Geltendmachung einer Karenzentschädigung
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich die klagende Arbeitnehmerin an das in ihrem Arbeitsvertrag mit der Beklagten enthaltene Wettbewerbsverbot gehalten. Obwohl die Regelung zum Wettbewerbsverbot keine Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung enthielt, machte die Klägerin eine solche Karenzentschädigung geltend. Hierbei berief sie sich darauf, dass die im Arbeitsvertrag ebenfalls enthaltene salvatorische Klausel das fehlerhafte Wettbewerbsverbot in der Form geheilt hat, dass nun eine Karenzentschädigung zu zahlen sei.
Eine salvatorische Klausel beinhaltet den Hinweis, dass – sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden – die Parteien dennoch am Regelungsinhalt festhalten wollen und eine Regelung als getroffen gilt, die rechtlich zulässig ist und die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbaren wollten oder dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entspricht.
Welche Regelungen haben beide Parteien getroffen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine solche Heilung nicht möglich ist. Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung enthalten, sind von Anfang an nach der gesetzlichen Regelung nichtig.
Eine salvatorische Klausel, die zudem im Arbeitsvertrag wie eine allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist, kann diese nichtige Regelung nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers heilen. Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes zu treffen, muss sich eine Wirksamkeit oder Unwirksamkeit aus der Vereinbarung selbst ergeben. Eine salvatorische Klausel ist aber immer wertend und nicht absolut.
Bewertet werden muss bei einer salvatorischen Klausel, welche Regelungen beide Parteien getroffen hätten, wenn statt einer nichtigen Regelung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen worden wäre.
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22. März 2017 – 10 AZR 448/15, Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16/17.
Kirsten Weigmann ist Rechtsanwältin in Hannover.
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