Recht: Flexirenten-Gesetz verkündet

Veröffentlichungsdatum:

Das im Bundesgesetzblatt vom 13. Dezember 2016 verkündete Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben tritt am 1. Juli 2017 vollständig in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler und die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen der regulären Altersgrenze attraktiver zu gestalten.

Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen:

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer Teilrente wird von monatlich 450 Euro auf jährlich 6.300 Euro angehoben. Zuverdienste bis zu diesem Betrag wirken sich nicht auf den Rentenbezug aus. Darüber liegende Hinzuverdienste werden in Höhe von 40 Prozent pauschal auf die Rentenleistung angerechnet. Damit fällt die bisherige stufenweise Anrechnung weg.

Bei Überschreiten des bisherigen Arbeitseinkommens aus der Summe von Hinzuverdienst und Rentenbezug, erfolgt eine Anrechnung des Hinzuverdienstes auf den Rentenbezug in Höhe von 100 Prozent. Hinzuverdienste nach Erreichen der Regelaltersgrenze bleiben anrechnungsfrei.

Anreize zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze:

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze seine Erwerbstätigkeit fortsetzt, kann – auf Option – weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Die Beitragsleistung führt zur Erhöhung des Rentenbezugs im Folgejahr. Bisher musste nur der Arbeitgeber Beiträge leisten, die jedoch nicht zur Rentenerhöhung führten.

Wegfall der Arbeitslosen-Versicherung für Arbeitgeber – befristet auf fünf Jahre:

Soweit Rentner fortbeschäftigt werden, fällt – zunächst befristet auf fünf Jahre – der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung weg.

Praxishinweis:

Das Gesetz bietet neue Anreize, auch nach Erreichend der Regelaltersgrenze oder während des Bezugs von Teilrente eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es bleibt abzuwarten, ob dies bei Arbeitnehmern auf Zustimmung stößt. Arbeitgeber sind aufgrund des Fachkräftemangels regelmäßig an der – zumindest befristeten – Fortsetzung der Tätigkeit interessiert.

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