Arbeitgeberin muss Differenz zum Mindestlohn nachzahlen
Zuerst ging der Fall im Mai 2015 vor das Arbeitsgericht Brandenburg. Dort sprach der Richter die beklagte Arbeitgeberin schuldig und verpflichtete sie die Differenz aus der erfolgten Entlohnung zum fälligen Mindestlohn, also 460,34 Euro plus Zuschläge, an die ehemalige Filialleiterin zahlen. Der Fall ging in Revision und landete vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Die Beklagte erhielt ihre Forderung aufrecht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, Mindestlohn an die Angestellte zu zahlen. Diese sei zwar als Floristin beschäftigt gewesen, jedoch erwirtschafte der Betrieb einen Großteil des Umsatzes mit gartenbaulichen Leistungen und sei zudem Mitglied der Berufsgenossenschaft Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Keine Ausnahme nach § 24 Abs. 1 MiLoG
Und so berief sich die Arbeitgeberin erneut auf die Ausnahme § 24 Abs. 1 MiLoG, denn sie falle unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags Mindestentgelt, wie er für den Gartenbau damals festgelegt war. Somit sei die Zahlung der ausstehenden Betriebe rechtswidrig und diese von der ursprünglichen Klägerin wieder auszugleichen.
In den Augen des Gerichts hatte die Beklagte jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin in den Geltungsbereich der sogenannten Landwirtschaftsarbeits-Bedingungen-Verordnung reiche. Schließlich sei der Betrieb zeitgleich noch Mitglied der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik.
Außerdem könne die Arbeitgeberin in der Beweisführung nicht hinreichend belegen, dass tatsächlich ein Großteil der im Betrieb getätigten Arbeiten auf den Gartenbau entfalle. Deshalb wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Berufung ab.