Recht: kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

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Nur Arbeitnehmer, denen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zusteht, können einen Wiedereinstellungsanspruch haben. Bei Mitarbeitern von Kleinbetrieben greift ein solcher Anspruch nur in absoluten Ausnahmefällen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil (AZR 845/15) vom 19. Oktober 2017.

Kündigungsschutz nach dem KSchG hat, wer in einem Betrieb arbeitet, in dem mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter – ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten – tätig sind.

Ausnahme: vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Arbeitsverhältnisse

Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, können bereits ab einer Beschäftigungszahl von mehr als rechnerisch fünf Vollzeitmitarbeitern Kündigungsschutz genießen. Das setzt voraus, dass mindestens fünf Altmitarbeiter noch immer beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind und nicht durch neue Mitarbeiter ersetzt wurden.

Im vom BAG zu entscheidenden Fall war dem Kläger und sämtlichen Mitarbeitern vom ihrem ehemaligen Arbeitgeber zum 30. Juni 2014 gekündigt worden. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage, da der Arbeitgeber aufgrund geringer Mitarbeiterzahl lediglich einen Kleinbetrieb führte – es handelte sich hierbei um eine Apotheke. Der ehemalige Arbeitgeber führte den Betrieb über den Kündigungstermin hinaus dann doch mit verringerter Mitarbeiterzahl weiter.

Im Kaufvertrag zur Übernahme und Weiterbeschäftigung verpflichtet

Mit Wirkung zum 1. September 2014 übernahm die Beklagte die Apotheke auf Grundlage eines Kaufvertrags vom 15. Juli. Im Kaufvertrag hatte sich die Beklagte zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet. Der Kläger nahm zunächst sowohl seinen ehemaligen Arbeitgeber als auch die Beklagte auf Wiedereinstellung in Anspruch.

Die Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber wurde rechtskräftig abgewiesen. Lediglich die Klageabweisung der Vorinstanz gegen die Beklagte griff der Kläger durch Revision an. Hier hätte der Kläger aber allenfalls gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben können, und zwar dann, wenn dies ausnahmsweise Treu und Glauben entsprochen hätte.

Klage gegen ehemaligen Arbeitgeber nicht weiter verfolgt

Das wäre zum Beispiel dann in Betracht gekommen, wenn die Kündigung zwar mit der Begründung der Betriebsschließung ausgesprochen, der Betrieb aber dennoch fortgesetzt wurde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aber nicht mehr geprüft, da der Kläger die Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber nicht weiter verfolgt hat.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/17.

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