Vergütung nahm Bezug auf Tarifvertrag
Der Kläger ist bereits seit 1991 bei der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin tätig. Im Rahmen einer Vertragsanpassung legten die Parteien eine Vergütung fest, die auf einen Tarifvertrag Bezug nahm.
Zusätzlich beschlossen Betriebsrat und die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, dass die jeweils geltenden Regelungen des Tarifvertrags Anwendung finden sollten. Dies wurde mit dem Kläger im März 1993 noch einmal schriftlich vereinbart.
Betriebsvereinbarung gekündigt
Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31. Dezember 2001 und passte das Gehalt des Klägers nicht weiter an. Mit dieser Klage begehrte dieser die Feststellung, dass ihm weiterhin das Gehalt in der jeweils gültigen Fassung des Tarifvertrags zustehe.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass die Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag (dynamische Bezugnahmeklausel) aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Betriebsvereinbarung beziehungsweise deren Kündigung kann keinen Einfluss auf die individuell vereinbarte Vergütungshöhe oder deren Bezugnahme auf den Tarifvertrag nehmen.
Hauptleistungspflicht nicht der AGB-Kontrolle unterworfen
Dies gilt auch, weil das Gehalt als Hauptleistungspflicht zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden war und damit nicht der AGB-Kontrolle unterworfen ist.
Urteil des BAG vom 11. April 2018, 4 AZR 119/17; Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 18/18.