Beanstandete Anzeige darf zumindest bei Google nicht mehr erscheinen
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden war der Meinung, dass es hier die Pflicht des Hotels gewesen sei, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die beanstandete Werbung zu entfernen.
Ein Unterlassungsschuldner sei gehalten, auf Dritte einzuwirken, deren Verhalten ihm wirtschaftlich zugutekomme, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und er zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten habe. Er müsse sicherstellen, dass zumindest bei Google als einer der gängigsten Internet-Suchmaschinen die beanstandete Anzeige nicht mehr erscheine.
Telefonische Bemühungen reichen nicht aus
Das Hotel hätte sogar damit rechnen müssen, dass Hotelbuchungsportale die Anzeige finden und verwerten würden. Telefonische Bemühungen, dies abzustellen, genügten nicht.
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. April 2018; Az. 14 U 50/18; WRP 2018, S. 978
Dr. Peter Schotthöfer ist Rechtsanwalt in der Münchner Kanzlei Dr. Schotthöfer & Steiner, Rechtsanwälte.