Meldeportal: Relevanz in Gartenbau und Landwirtschaft
Aufgrund der nach § 7a AEntG ergangenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau (Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung – LandwArbbV) – gültig bis 31. Dezember 2017 – hat das Meldeportal auch eine Relevanz im Gartenbau und in der Landwirtschaft.
Soweit auf das Arbeitsverhältnis die LandwArbbV Anwendung findet, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, den Einsatz seiner Arbeitnehmer in Deutschland vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung anzumelden. Beispiel: Ein im Ausland ansässiges landwirtschaftliches Lohnunternehmen führt Ernteaufträge in Deutschland aus.
Wann besteht Meldepflicht des Entleihers?
Daneben besteht aber auch nach § 18 Abs. 3 AEntG eine Meldepflicht des Entleihers, der Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entleiht. Beispiel: Ein deutscher landwirtschaftlicher Betrieb (Entleiher) leiht sich Arbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Unternehmens (Verleiher) zur Unterstützung bei der Ernte.
Klaus Salzsieder ist Fachsprecher Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Generalzolldirektion.
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