Recht: „Panoramafreiheit“ für Werbezwecke?

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Hinter dem Begriff Panoramafreiheit verbirgt sich ein fotorechtliches Problem. Damit ist gemeint, dass alles fotografiert werden darf, was sich fotografieren lässt, wenn der Fotograf sich auf öffentlichem Grund befindet. Diese Fotoaufnahmen dürfen dann auch gewerblich genutzt werden. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um ein Stück von der Berliner Mauer, auf die von einem Künstler verschiedene Kopfbilder angebracht worden waren.

Bauträger wirbt mit künstlerisch gestalteter Fassade – mit Recht?

Der Bauträger eines Wohnhochhauses warb nun mit einem dieser Kopfbilder von der Mauer für sein Bauprojekt. Zu diesem Zweck hatte man von der Straße aus das Stück Mauer fotografiert, die Fotografie verkleinert und auf Papier ausgedruckt. Der Ausdruck wurde dann auf das Architekturmodell des geplanten Hochhauses geklebt, von dem ebenfalls Fotografien angefertigt wurden, die dann ins Internet gestellt wurden.

Der BGH war der Meinung, dass der Urheber der Kopfbilder diese Verwendung der Aufnahmen nicht untersagen könne. Sie seien mit der Mauer fest verbunden und vom Fotografen von öffentlichem Grund aus fotografiert worden. Auch seien die Bilder nicht nur vorübergehend an der Mauer zu sehen gewesen, sondern bleibend. Deswegen war es erlaubt, die Bilder an der Wand zu fotografieren, die Fotografien auf Papier auszudrucken, sie zurechtzuschneiden und auf das Architekturmodell zu kleben.

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