Recht: Personenbedingte Kündigung bei Alkoholerkrankung nicht nur bei Fehlzeiten des Arbeitnehmers

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Bei einer personenbedingten Kündigung wegen einer Alkoholerkrankung ist es nicht erforderlich, dass diese mit beträchtlichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergeht, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.

Es reicht auch aus, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, auf Grund der Alkoholisierung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 565/12

Reinhard Hahn ist Rechtsanwalt aus Alsbach-Hähnlein.

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