Es reicht auch aus, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, auf Grund der Alkoholisierung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 565/12
Reinhard Hahn ist Rechtsanwalt aus Alsbach-Hähnlein.
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