Dem Kläger war während der vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt worden. In seinem Arbeitsvertrag war ergänzend auf einen Manteltarifvertrag Bezug genommen worden, welcher eine Kündigungsfrist von zwei Wochen während einer vereinbarten Probezeit vorsah. Ohne nochmalige ausdrückliche Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag war im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten ausdrücklich vereinbart.
Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten des Klägers
Zudem war – ebenfalls ohne Verweis auf den Manteltarifvertrag – für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende festgeschrieben. Der Kläger verlangte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der im Arbeitsvertrag festgelegten längeren Frist zu kündigen war (und ihm damit 1,5 Gehälter mehr zustehen).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger Recht: Der Arbeitsvertrag, der als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Arbeitgeber vorformuliert war, ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, nicht rechtskundiger Arbeitnehmer ihn versteht.
Allgemeine Bezugnahme auf Manteltarif ohne Auswirkungen auf Dauer der Kündigungsfrist während der Probezeit
Der Arbeitnehmer musste im konkreten Fall nicht damit rechnen, dass die allgemeine Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag Auswirkungen auf die Dauer der Kündigungsfrist während der Probezeit hat. Nach dem Wortlaut des Vertrages und dessen Systematik war damit die sechswöchige Kündigungsfrist einzuhalten und zwar auch während der vereinbarten Probezeit.
Urteil des BAG vom 23. März 2017 – 6AZR 105/15.
Kirsten Weigman ist Rechtsanwältin in Hannover.
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