Saisonarbeitsverhältnis kein befristeter Vertrag

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Haben die Parteien vereinbart, dass ein Mitarbeiter nur während der Badesaison tätig ist, so handelt es sich nicht um einen befristeten Vertrag. Der Mitarbeiter kann nicht verlangen, außerhalb der Badesaison beschäftigt zu werden, es sei denn, es besteht Beschäftigungsbedarf seitens des Arbeitgebers.

Kläger jeweils vom 1. April bis 31. Oktober als Bademeister tätig

Der Kläger war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätig. Mit Vertrag vom 1. April 2006 war der Kläger als vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres als Bademeister tätig und wurde entsprechend nur für diesen Zeitraum bezahlt. Neben der Badeaufsicht war er mit der Reinigung und Pflege des von der Beklagten betriebenen Schwimmbades beschäftigt. Weitere Beschäftigungen übte der Kläger für die beklagte Gemeinde nicht oder nur in sehr geringem Umfang aus.

Nach Ende der Badesaison 2016 begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die von ihm behauptete Befristungsabrede aufgelöst wurde und über den 31. Oktober hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Urteil des BAG: keine Vielzahl von unbefristeten Arbeitsverträgen

Mit seinem Urteil vom 19. November 2019 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2006 nicht eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen abgeschlossen haben, sondern einen unbefristeten Vertrag mit jeweils einer Arbeits- und Vergütungspflicht nur während der Badesaison. Eine solche Vereinbarung ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wirksam.

Kläger nicht unangemessen benachteiligt

Auch ist der Kläger nicht unangemessen benachteiligt, da die beklagte Gemeinde bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison für den Kläger Beschäftigungsbedarf zu haben.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 2019, 7 AZR 582/17; Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39/19

Über die Autorin

Kirsten Weigmann ist Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Hannover und insbesondere auf Arbeitsrecht, Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht spezialisiert.

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